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67 VersorgungsrechtHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1592/53 E 6. April 1955 VwSlg 3703 A/1955 RS 1Stammrechtssatz
Von einem Verschulden im Sinne des § 2 KOVG wird immer dann gesprochen werden können, wenn die Gesundheitsschädigung, sei es aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes (durch Fahrlässigkeit) verursacht worden ist.Von einem Verschulden im Sinne des Paragraph 2, KOVG wird immer dann gesprochen werden können, wenn die Gesundheitsschädigung, sei es aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes (durch Fahrlässigkeit) verursacht worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1952003071.X03Im RIS seit
13.10.2005Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011