RS Vwgh 1985/7/8 3071/52

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Veröffentlicht am 08.07.1985
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67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1592/53 E 6. April 1955 VwSlg 3703 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Von einem Verschulden im Sinne des § 2 KOVG wird immer dann gesprochen werden können, wenn die Gesundheitsschädigung, sei es aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes (durch Fahrlässigkeit) verursacht worden ist.Von einem Verschulden im Sinne des Paragraph 2, KOVG wird immer dann gesprochen werden können, wenn die Gesundheitsschädigung, sei es aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes (durch Fahrlässigkeit) verursacht worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1952003071.X03

Im RIS seit

13.10.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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