Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §73;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des Dkfm. Dr. HM in N, vertreten durch Dr. Ernst Biel, Rechtsanwalt in Wien I, Rauhensteingasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. November 1984, Zl. 410.267/58- I 4/84, betreffend Devolutionsantrag, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des Dkfm. Dr. HM in N, vertreten durch Dr. Ernst Biel, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Rauhensteingasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. November 1984, Zl. 410.267/58- römisch eins 4/84, betreffend Devolutionsantrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm Anträge vom 1. Oktober 1983 zurückgewiesen worden sind, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 13. April 1983 hat die Raiffeisenbank W.-N., registrierte Genossenschaft mbH, unter Vorlage von Projektsunterlagen um die wasserrechtliche Bewilligung zur Überbauung des O-baches bei der Bezirkshauptmannschaft Melk angesucht. An der hierüber am 30. Mai 1983 durchgeführten Verhandlung hat der nichtgeladene Beschwerdeführer kurzfristig teilgenommen. Er erklärte, er genieße gemäß § 102 Abs. 2 WRG 1959 Parteistellung, ohne dies aber trotz mehrmaliger Aufforderung zu erläutern; er ist schließlich in Anwendung des § 34 AVG 1950 des Saales verwiesen worden. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1983 hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Zustellung eines Bescheides und einer Niederschrift über die wasserrechtliche Verhandlung vom 30. Mai 1983, angeschlagen mit Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 24. April 1983, gestellt. Er begründete dieses Ansuchen damit, daß dieses Projekt seine Interessen sowohl als Wasserberechtigten als auch als Mitglied der Wassergenossenschaft am O berühre; auch die Rechte der Wassergenossenschaft selbst würden berührt werden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 11. Oktober 1983 wurde das Vorhaben der Antragstellerin wasserrechtlich bewilligt und der Einspruch des Ehepaares Sch. zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat das genannte Ehepaar Berufung erhoben. Am 7. März 1984 hat die antragstellende Partei ihren Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zurückgezogen. Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat sodann mit Bescheid vom 29. März 1984 den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 11. Oktober 1983 mit der Begründung ersatzlos behoben, daß nunmehr kein Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung vorhanden sei.Mit Eingabe vom 13. April 1983 hat die Raiffeisenbank W.-N., registrierte Genossenschaft mbH, unter Vorlage von Projektsunterlagen um die wasserrechtliche Bewilligung zur Überbauung des O-baches bei der Bezirkshauptmannschaft Melk angesucht. An der hierüber am 30. Mai 1983 durchgeführten Verhandlung hat der nichtgeladene Beschwerdeführer kurzfristig teilgenommen. Er erklärte, er genieße gemäß Paragraph 102, Absatz 2, WRG 1959 Parteistellung, ohne dies aber trotz mehrmaliger Aufforderung zu erläutern; er ist schließlich in Anwendung des Paragraph 34, AVG 1950 des Saales verwiesen worden. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1983 hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Zustellung eines Bescheides und einer Niederschrift über die wasserrechtliche Verhandlung vom 30. Mai 1983, angeschlagen mit Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 24. April 1983, gestellt. Er begründete dieses Ansuchen damit, daß dieses Projekt seine Interessen sowohl als Wasserberechtigten als auch als Mitglied der Wassergenossenschaft am O berühre; auch die Rechte der Wassergenossenschaft selbst würden berührt werden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 11. Oktober 1983 wurde das Vorhaben der Antragstellerin wasserrechtlich bewilligt und der Einspruch des Ehepaares Sch. zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat das genannte Ehepaar Berufung erhoben. Am 7. März 1984 hat die antragstellende Partei ihren Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zurückgezogen. Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat sodann mit Bescheid vom 29. März 1984 den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 11. Oktober 1983 mit der Begründung ersatzlos behoben, daß nunmehr kein Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung vorhanden sei.
Mit Schriftsatz vom 6. April 1984 stellte der Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von Niederösterreich gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 den Devolutionsantrag, wonach die Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen ursprünglichen Antrag vom 1. Oktober 1983, der bisher von der Behörde erster Instanz nicht behandelt worden sei, an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergehen möge.Mit Schriftsatz vom 6. April 1984 stellte der Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von Niederösterreich gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 den Devolutionsantrag, wonach die Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen ursprünglichen Antrag vom 1. Oktober 1983, der bisher von der Behörde erster Instanz nicht behandelt worden sei, an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergehen möge.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. September 1984 wurde gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 dieser Devolutionsantrag abgewiesen. Nach Wiedergabe des § 73 AVG 1950 wurde begründend darin ausgeführt, aus dem Sachverhalt ergebe sich zweifelsfrei, daß einerseits die Behörde erster Instanz (Bezirkshauptmannschaft Melk) über den Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 1983 nicht abgesprochen habe, aber andererseits das Ansuchen der antragstellenden Partei am 7. März 1984 zurückgezogen worden sei. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung hätten andere Parteien bei Zurückziehung des Antrages durch die antragstellende Partei (in diesem Falle die Raiffeisenbank) keinen Erledigungsanspruch mehr (siehe auch Verwaltungsgerichtshof Slg. N.F. Nr. 7563/A, und Walter-Mayer "Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes", S 202). Die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag seien daher nicht gegeben gewesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. September 1984 wurde gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 dieser Devolutionsantrag abgewiesen. Nach Wiedergabe des Paragraph 73, AVG 1950 wurde begründend darin ausgeführt, aus dem Sachverhalt ergebe sich zweifelsfrei, daß einerseits die Behörde erster Instanz (Bezirkshauptmannschaft Melk) über den Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 1983 nicht abgesprochen habe, aber andererseits das Ansuchen der antragstellenden Partei am 7. März 1984 zurückgezogen worden sei. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung hätten andere Parteien bei Zurückziehung des Antrages durch die antragstellende Partei (in diesem Falle die Raiffeisenbank) keinen Erledigungsanspruch mehr (siehe auch Verwaltungsgerichtshof Slg. N.F. Nr. 7563/A, und Walter-Mayer "Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes", S 202). Die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag seien daher nicht gegeben gewesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer berufen.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. November 1984 wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. September 1984 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin abgeändert, daß er zu lauten hat:Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. November 1984 wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. September 1984 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 dahin abgeändert, daß er zu lauten hat:
"Gemäß § 73 AVG 1950 wird Ihrem Devolutionsantrag vom 6. April 1984, hieramts eingelangt am 11. April 1984, in dem Sie als Mitglied und Obmann der Wassergenossenschaft O die Zuständigkeit zur Entscheidungspflicht über ihren Antrag vom 1. Oktober 1983 an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde geltend machen, stattgegeben. Ihre Anträge vom 1. Oktober 1983 um Zustellung von Bescheid und Niederschaft an Dkfm. Dr. HM als Mitglied sowie an die Wassergenossenschaft zu Handen Dr. M werden jedoch mangels Parteistellung gemäß § 8 AVG 1950 in Verbindung mit § 102 WRG 1959 zurückgewiesen.""Gemäß Paragraph 73, AVG 1950 wird Ihrem Devolutionsantrag vom 6. April 1984, hieramts eingelangt am 11. April 1984, in dem Sie als Mitglied und Obmann der Wassergenossenschaft O die Zuständigkeit zur Entscheidungspflicht über ihren Antrag vom 1. Oktober 1983 an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde geltend machen, stattgegeben. Ihre Anträge vom 1. Oktober 1983 um Zustellung von Bescheid und Niederschaft an Dkfm. Dr. HM als Mitglied sowie an die Wassergenossenschaft zu Handen Dr. M werden jedoch mangels Parteistellung gemäß Paragraph 8, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 102, WRG 1959 zurückgewiesen."
In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe bereits in ihrem Bescheid vom 24. April 1982 dargelegt, der Beschwerdeführer sei nicht befugt, namens der Wassergenossenschaft O zu handeln. Er sei daher auch nicht berufen, namens der Wassergenossenschaft die Zustellung von Bescheiden und Niederschriften zu begehren. Die Eigenschaft als Mitglied der Wassergenossenschaft vermittle dem Beschwerdeführer keine Parteistellung in Verfahren, in denen die Wassergenossenschaft als solche Parteistellung genieße. Die Äußerung des Beschwerdeführers laut Verhandlungsschrift vom 30. Mai 1983, daß er auf Grund des § 102 Abs. 2 WRG 1959 Parteistellung habe, könne bei wohlwollender Auslegung nur so verstanden werden, daß er sich damit auf sein Wasserrecht an der Mauermühle berufen haben wollen. Der Verhandlungsschrift könne aber nicht entnommen werden, daß der Beschwerdeführer eine auch nur theoretische Beeinträchtigung des Wasserrechtes der X-mühle durch die Überbauung des O-baches in Neumarkt behaupte; eine derartige Beeinträchtigung sei im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer käme daher auch hinsichtlich seines Wasserrechtes an der X-mühle im vorliegenden Verfahren Parteistellung nicht zu. Durch Stellung seiner Anträge habe er allerdings den Anspruch erworben, daß die Behörde über diese Anträge - wenn auch ablehnend - abspreche. Dies habe die Bezirkshauptmannschaft Melk unterlassen. Auch im Bescheid vom 11. Oktober 1983 finde sich hiezu nichts. Da die Behörde somit innerhalb der in § 73 AVG 1950 vorgesehenen Frist von sechs Monaten über die - sachlich nicht begründeten - Anträge des Beschwerdeführers nicht entschieden habe, habe der Beschwerdeführer zu Recht den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Landeshauptmann von Niederösterreich geltend machen können. Insoweit habe der Landeshauptmann von Niederösterreich in seinem abweisenden Bescheid vom 21. September 1984 die Rechtslage verkannt. Bei weiterer Prüfung wäre der Landeshauptmann von Niederösterreich aber ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, daß die Anträge des Beschwerdeführers mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen seien. Bei dieser Rechtslage habe dahingestellt bleiben können, wie die Zurückziehung des ersten Antrages um wasserrechtliche Bewilligung durch die Raiffeisenbank angesichts der unverzüglich erfolgten neuen Antragstellung rechtlich zu qualifizieren sei.In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, die belangte Behörde habe bereits in ihrem Bescheid vom 24. April 1982 dargelegt, der Beschwerdeführer sei nicht befugt, namens der Wassergenossenschaft O zu handeln. Er sei daher auch nicht berufen, namens der Wassergenossenschaft die Zustellung von Bescheiden und Niederschriften zu begehren. Die Eigenschaft als Mitglied der Wassergenossenschaft vermittle dem Beschwerdeführer keine Parteistellung in Verfahren, in denen die Wassergenossenschaft als solche Parteistellung genieße. Die Äußerung des Beschwerdeführers laut Verhandlungsschrift vom 30. Mai 1983, daß er auf Grund des Paragraph 102, Absatz 2, WRG 1959 Parteistellung habe, könne bei wohlwollender Auslegung nur so verstanden werden, daß er sich damit auf sein Wasserrecht an der Mauermühle berufen haben wollen. Der Verhandlungsschrift könne aber nicht entnommen werden, daß der Beschwerdeführer eine auch nur theoretische Beeinträchtigung des Wasserrechtes der X-mühle durch die Überbauung des O-baches in Neumarkt behaupte; eine derartige Beeinträchtigung sei im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer käme daher auch hinsichtlich seines Wasserrechtes an der X-mühle im vorliegenden Verfahren Parteistellung nicht zu. Durch Stellung seiner Anträge habe er allerdings den Anspruch erworben, daß die Behörde über diese Anträge - wenn auch ablehnend - abspreche. Dies habe die Bezirkshauptmannschaft Melk unterlassen. Auch im Bescheid vom 11. Oktober 1983 finde sich hiezu nichts. Da die Behörde somit innerhalb der in Paragraph 73, AVG 1950 vorgesehenen Frist von sechs Monaten über die - sachlich nicht begründeten - Anträge des Beschwerdeführers nicht entschieden habe, habe der Beschwerdeführer zu Recht den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Landeshauptmann von Niederösterreich geltend machen können. Insoweit habe der Landeshauptmann von Niederösterreich in seinem abweisenden Bescheid vom 21. September 1984 die Rechtslage verkannt. Bei weiterer Prüfung wäre der Landeshauptmann von Niederösterreich aber ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, daß die Anträge des Beschwerdeführers mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen seien. Bei dieser Rechtslage habe dahingestellt bleiben können, wie die Zurückziehung des ersten Antrages um wasserrechtliche Bewilligung durch die Raiffeisenbank angesichts der unverzüglich erfolgten neuen Antragstellung rechtlich zu qualifizieren sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Nach dem Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, als Partei im wasserrechtlichen Verfahren über den Antrag der Raiffeisenbank vom 13. April 1983 behandelt zu werden, verletzt; der Beschwerdeführer sei auch berechtigt als Obmann der Wassergenossenschaft, die ebenfalls Parteistellung genieße, einzuschreiten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das dem vorliegenden Beschwerdefall zugrunde liegende Verwaltungsverfahren nimmt seinen Ausgang von dem Devolutionsantrag vom 6. April 1984, mit dem die Nichterledigung eines Antrages des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 1983 durch die Bezirkshauptmannschaft Melk innerhalb der in § 73 Abs. 1 AVG 1950 bestimmten Frist von sechs Monaten gerügt und der Übergang der Entscheidungspflicht auf den Landeshauptmann von Niederösterreich begehrt wurde.Das dem vorliegenden Beschwerdefall zugrunde liegende Verwaltungsverfahren nimmt seinen Ausgang von dem Devolutionsantrag vom 6. April 1984, mit dem die Nichterledigung eines Antrages des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 1983 durch die Bezirkshauptmannschaft Melk innerhalb der in Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1950 bestimmten Frist von sechs Monaten gerügt und der Übergang der Entscheidungspflicht auf den Landeshauptmann von Niederösterreich begehrt wurde.
Die Bewilligung einer wasserbaulichen Anlage gemäß § 38 WRG 1959 ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt; im Beschwerdefall lag am 1. Oktober 1983 ein solcher Antrag vor, doch wurde dieser, wie die eingangs gegebene Sachverhaltsdarstellung zeigt, am 7. März 1984, also noch vor der Stellung des Devolutionsantrages vom 6. April 1984, zurückgezogen. Mit der Zurückziehung entfiel die Grundlage für eine Sachentscheidung der Wasserrechtsbehörde im Bewilligungsverfahren (der Landeshauptmann von Niederösterreich als Rechtsmittelbehörde hat den mit 11. Oktober 1983 datierten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk behoben). Damit erlosch zugleich die allenfalls bestehende Parteistellung des Beschwerdeführers in diesem Verfahren und somit sein Anspruch, in diesem Wasserrechtsverfahren durch Zustellung eines wasserrechtlichen Bescheides und einer Verhandlungsschrift als allfällige Partei behandelt zu werden.Die Bewilligung einer wasserbaulichen Anlage gemäß Paragraph 38, WRG 1959 ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt; im Beschwerdefall lag am 1. Oktober 1983 ein solcher Antrag vor, doch wurde dieser, wie die eingangs gegebene Sachverhaltsdarstellung zeigt, am 7. März 1984, also noch vor der Stellung des Devolutionsantrages vom 6. April 1984, zurückgezogen. Mit der Zurückziehung entfiel die Grundlage für eine Sachentscheidung der Wasserrechtsbehörde im Bewilligungsverfahren (der Landeshauptmann von Niederösterreich als Rechtsmittelbehörde hat den mit 11. Oktober 1983 datierten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk behoben). Damit erlosch zugleich die allenfalls bestehende Parteistellung des Beschwerdeführers in diesem Verfahren und somit sein Anspruch, in diesem Wasserrechtsverfahren durch Zustellung eines wasserrechtlichen Bescheides und einer Verhandlungsschrift als allfällige Partei behandelt zu werden.
Aus der aufgezeigten Rechts- und Sachlage folgt, daß der Beschwerdeführer den Anspruch besaß, daß über seinen Devolutionsantrag entschieden werde. Während der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 21. September 1984 diesen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht abgewiesen hat, gab die belangte Behörde im Berufungswege mit dem bekämpften Bescheid diesem Antrag statt, wies jedoch gleichzeitig die diesem Devolutionsantrag zugrunde liegenden Anträge vom 1. Oktober 1983 auf Zustellung von Bescheid und Niederschrift an den Beschwerdeführer mangels Parteistellung zurück. Die belangte Behörde hat durch die Zurückweisung der Anträge eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch genommen, die ihr deshalb nicht zustand, weil über die Anträge des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 1983 der Landeshauptmann von Niederösterreich bisher nicht abgesprochen hat.
Der angefochtene Bescheid war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da der pauschalierte Schriftsatzaufwand nur S 9.270,-- beträgt und Stempelgebühren für die Rechtsverteidigung über das zugesprochene Ausmaß hinaus nicht erforderlich waren. Wien, am 9. Juli 1985Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da der pauschalierte Schriftsatzaufwand nur S 9.270,-- beträgt und Stempelgebühren für die Rechtsverteidigung über das zugesprochene Ausmaß hinaus nicht erforderlich waren. Wien, am 9. Juli 1985
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984070400.X00Im RIS seit
11.11.2004Zuletzt aktualisiert am
21.06.2012