RS Vwgh 2007/9/25 2003/06/0185

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2007
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauG Stmk 1995 §13 Abs12;
BauG Stmk 1995 §13;
BauG Stmk 1995 §26;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Regelung der Abstände im § 13 Stmk BauG 1995 - ausgenommen Abs. 12 - bezieht sich ausschließlich auf Gebäude. Soweit § 13 Stmk BauG 1995 auf das Vorliegen eines Gebäudes abstellt, konnten die Bf grundsätzlich durch die Situierung der Stützmauer in der Nähe ihrer Grundgrenze bzw unmittelbar an ihrer Grundgrenze in keinem ihnen durch § 26 Stmk BauG 1995 eingeräumten subjektivöffentlichen Recht verletzt sein.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060185.X01

Im RIS seit

01.11.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten