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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §13 Abs12;Rechtssatz
Die Regelung der Abstände im § 13 Stmk BauG 1995 - ausgenommen Abs. 12 - bezieht sich ausschließlich auf Gebäude. Soweit § 13 Stmk BauG 1995 auf das Vorliegen eines Gebäudes abstellt, konnten die Bf grundsätzlich durch die Situierung der Stützmauer in der Nähe ihrer Grundgrenze bzw unmittelbar an ihrer Grundgrenze in keinem ihnen durch § 26 Stmk BauG 1995 eingeräumten subjektivöffentlichen Recht verletzt sein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003060185.X01Im RIS seit
01.11.2007Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011