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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Im Spruch eines Bescheides, mit dem eine Ermahnung erteilt wird, ist das als Übertretung qualifizierte Verhalten so genau zu umschreiben, dass dessen Zuordnung zu jener Verwaltungsvorschrift, derzufolge das Verhalten rechtswidrig ist, in Ansehung aller Tatbestandselemente ermöglicht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984030063.X01Im RIS seit
01.07.2004Zuletzt aktualisiert am
26.06.2015