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L68507 Forst Wald TirolNorm
StGB §33;Rechtssatz
Vom Bfr wurde im Beschwerdefall das Höchstausmaß der ohne behördliche Bewilligung zulässige Fällung ("freie Fällung") um nahezu das Siebenfache überschritten, wobei dies von der Behörde als besonders grober Verstoß gegen die geschützten Interessen an der Erhaltung der Wirkungen des Waldes gewertet wurde. Diesen Umstand hat die Behörde im Rahmen der Strafzumessung unter Heranziehung des § 19 Abs 2 VStG 1950 als (besonderen) Erschwerungsgrund berücksichtigt. Wenngleich dieser Erschwerungsgrund keinem der in § 33 StGB - auf diese Bestimmung verweist § 19 Abs 2 VStG 1950 - aufgezählten besonderen Erschwerungsgründe subsumierbar ist, war die Behörde nicht gehindert, auch einen anderen, nicht in § 33 StGB angeführten Umstand als erschwerenden Umstand anzuwenden. Dies deshalb, weil es sich einerseits bei der Aufzählung in § 33 StGB nur um eine demonstrative handelt und andererseits der von der Behörde herangezogene Strafzumessungsgrund in den Grundsätzen des § 32 Abs 3 leg cit - auch auf diese Bestimmung wird in § 19 Abs 2 VStG 1950 verwiesen - Deckung findet (Hinweis auf Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht, Wien 1982, S 51).Vom Bfr wurde im Beschwerdefall das Höchstausmaß der ohne behördliche Bewilligung zulässige Fällung ("freie Fällung") um nahezu das Siebenfache überschritten, wobei dies von der Behörde als besonders grober Verstoß gegen die geschützten Interessen an der Erhaltung der Wirkungen des Waldes gewertet wurde. Diesen Umstand hat die Behörde im Rahmen der Strafzumessung unter Heranziehung des Paragraph 19, Absatz 2, VStG 1950 als (besonderen) Erschwerungsgrund berücksichtigt. Wenngleich dieser Erschwerungsgrund keinem der in Paragraph 33, StGB - auf diese Bestimmung verweist Paragraph 19, Absatz 2, VStG 1950 - aufgezählten besonderen Erschwerungsgründe subsumierbar ist, war die Behörde nicht gehindert, auch einen anderen, nicht in Paragraph 33, StGB angeführten Umstand als erschwerenden Umstand anzuwenden. Dies deshalb, weil es sich einerseits bei der Aufzählung in Paragraph 33, StGB nur um eine demonstrative handelt und andererseits der von der Behörde herangezogene Strafzumessungsgrund in den Grundsätzen des Paragraph 32, Absatz 3, leg cit - auch auf diese Bestimmung wird in Paragraph 19, Absatz 2, VStG 1950 verwiesen - Deckung findet (Hinweis auf Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht, Wien 1982, S 51).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985070153.X01Im RIS seit
02.09.2005Zuletzt aktualisiert am
07.07.2009