RS Vwgh 1985/7/16 85/07/0153

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Veröffentlicht am 16.07.1985
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Index

L68507 Forst Wald Tirol
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §33;
VStG §19;
WaldO Tir §37 Abs1 lite;
WaldO Tir §38 Abs1 lita;
WaldO Tir §74 Abs1 lita;
  1. StGB § 33 heute
  2. StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 33 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 33 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2011
  7. StGB § 33 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 33 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Vom Bfr wurde im Beschwerdefall das Höchstausmaß der ohne behördliche Bewilligung zulässige Fällung ("freie Fällung") um nahezu das Siebenfache überschritten, wobei dies von der Behörde als besonders grober Verstoß gegen die geschützten Interessen an der Erhaltung der Wirkungen des Waldes gewertet wurde. Diesen Umstand hat die Behörde im Rahmen der Strafzumessung unter Heranziehung des § 19 Abs 2 VStG 1950 als (besonderen) Erschwerungsgrund berücksichtigt. Wenngleich dieser Erschwerungsgrund keinem der in § 33 StGB - auf diese Bestimmung verweist § 19 Abs 2 VStG 1950 - aufgezählten besonderen Erschwerungsgründe subsumierbar ist, war die Behörde nicht gehindert, auch einen anderen, nicht in § 33 StGB angeführten Umstand als erschwerenden Umstand anzuwenden. Dies deshalb, weil es sich einerseits bei der Aufzählung in § 33 StGB nur um eine demonstrative handelt und andererseits der von der Behörde herangezogene Strafzumessungsgrund in den Grundsätzen des § 32 Abs 3 leg cit - auch auf diese Bestimmung wird in § 19 Abs 2 VStG 1950 verwiesen - Deckung findet (Hinweis auf Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht, Wien 1982, S 51).Vom Bfr wurde im Beschwerdefall das Höchstausmaß der ohne behördliche Bewilligung zulässige Fällung ("freie Fällung") um nahezu das Siebenfache überschritten, wobei dies von der Behörde als besonders grober Verstoß gegen die geschützten Interessen an der Erhaltung der Wirkungen des Waldes gewertet wurde. Diesen Umstand hat die Behörde im Rahmen der Strafzumessung unter Heranziehung des Paragraph 19, Absatz 2, VStG 1950 als (besonderen) Erschwerungsgrund berücksichtigt. Wenngleich dieser Erschwerungsgrund keinem der in Paragraph 33, StGB - auf diese Bestimmung verweist Paragraph 19, Absatz 2, VStG 1950 - aufgezählten besonderen Erschwerungsgründe subsumierbar ist, war die Behörde nicht gehindert, auch einen anderen, nicht in Paragraph 33, StGB angeführten Umstand als erschwerenden Umstand anzuwenden. Dies deshalb, weil es sich einerseits bei der Aufzählung in Paragraph 33, StGB nur um eine demonstrative handelt und andererseits der von der Behörde herangezogene Strafzumessungsgrund in den Grundsätzen des Paragraph 32, Absatz 3, leg cit - auch auf diese Bestimmung wird in Paragraph 19, Absatz 2, VStG 1950 verwiesen - Deckung findet (Hinweis auf Pallin, Die Strafzumessung in rechtlicher Sicht, Wien 1982, S 51).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985070153.X01

Im RIS seit

02.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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