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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert über die Beschwerde des GW in I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 24. Jänner 1985, Zl. LAS-9/23-80, betreffend Streitigkeiten über die Benützung von Grundstücken im Zusammenlegungsgebiet R (mitbeteiligte Parteien: 1. AK, R, 2. WZ, R), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert über die Beschwerde des GW in römisch eins, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 24. Jänner 1985, Zl. LAS-9/23-80, betreffend Streitigkeiten über die Benützung von Grundstücken im Zusammenlegungsgebiet R (mitbeteiligte Parteien: 1. AK, R, 2. WZ, R), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer führte in seinem Schriftsatz vom 6. Juli 1983, gerichtet an das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz - diese hat mit Verordnung vom 13. April 1970 das Verfahren zur Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke von R eingeleitet -, darüber Klage, daß die beiden mitbeteiligten Parteien eine auf dem Grundstück 1344/3 KG. X lastende Dienstbarkeit - das Grundstück gehört dem Beschwerdeführer - in unzumutbarer und mißbräuchlicher Weise ausweiten. Der Beschwerdeführer stellte in diesem Schriftsatz folgende Anträge:Der Beschwerdeführer führte in seinem Schriftsatz vom 6. Juli 1983, gerichtet an das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz - diese hat mit Verordnung vom 13. April 1970 das Verfahren zur Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke von R eingeleitet -, darüber Klage, daß die beiden mitbeteiligten Parteien eine auf dem Grundstück 1344/3 KG. römisch zehn lastende Dienstbarkeit - das Grundstück gehört dem Beschwerdeführer - in unzumutbarer und mißbräuchlicher Weise ausweiten. Der Beschwerdeführer stellte in diesem Schriftsatz folgende Anträge:
"1. Es wird festgestellt: Dem jeweiligen Eigentümer der Bp. 36 in EZl. 9 I KG. X (derzeit AK - also der Erstmitbeteiligte -) steht an der Gp. 1344/3 ausschließlich die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts in dem durch Vertrag aus dem Jahre 1922 begründeten Umfang zu; die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts erstreckt sich lediglich auf einen Teil der Gp. 1344/3; und zwar darf sie ausschließlich auf dem von der südlichen Grenzlinie der Gp. 1344/3 2,5 m nach Norden reichenden Grundstücksstreifen ausgeübt werden. "1. Es wird festgestellt: Dem jeweiligen Eigentümer der Bp. 36 in EZl. 9 römisch eins KG. römisch zehn (derzeit AK - also der Erstmitbeteiligte -) steht an der Gp. 1344/3 ausschließlich die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts in dem durch Vertrag aus dem Jahre 1922 begründeten Umfang zu; die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts erstreckt sich lediglich auf einen Teil der Gp. 1344/3; und zwar darf sie ausschließlich auf dem von der südlichen Grenzlinie der Gp. 1344/3 2,5 m nach Norden reichenden Grundstücksstreifen ausgeübt werden.
2. AK und WZ sind verpflichtet, es zu unterlassen, auf der Gp. 1344/3 Fahrzeuge jeder Art (Traktor, Anhänger, Mopeds usw.) abzustellen - bei sonstiger Exekution.
3. AK und WZ sind verpflichtet, es zu unterlassen, die Gp. 1344/3 in anderen Teilen als einem von der südlichen Grundgrenze 2,5 m nach Norden reichenden Streifen zu betreten, zu begehen und zu befahren - bei sonstiger Exekution.
4. AK und WZ sind verpflichtet, es zu unterlassen, von der Gp. 1244/1 bzw. 1245 KG. X kommend über die Gp. 1344/3 zur Bp. 40 mit Pkws, Traktoren, Motorrädern und Mopeds zu fahren oder zu gehen und umgekehrt - bei sonstiger Exekution." 4. AK und WZ sind verpflichtet, es zu unterlassen, von der Gp. 1244/1 bzw. 1245 KG. römisch zehn kommend über die Gp. 1344/3 zur Bp. 40 mit Pkws, Traktoren, Motorrädern und Mopeds zu fahren oder zu gehen und umgekehrt - bei sonstiger Exekution."
Die im Vertrag vom 10. September 1922 vereinbarte Dienstbarkeit (Punkt 2.) lautet wie folgt:
"Die derzeit unabgetrennte Wagenschupfe, die den nördlichsten Teil des Wirtschaftsgebäudes Bp. 36 und 37 bildet, wird auf gemeinsame Kosten und nach dem alten Marken neu abgewandelt, so daß jeder Teil seinen Anteil abgesondert besitzt, wie den anderen Teil des Wirtschaftsgebäudes; dagegen räumt JK (der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers) seinem Bruder HK (dem Rechtsvorgänger des Erstmitbeteiligten) für sich und seine Rechtsnachfolger im Besitze der Bauparzelle 36 das Recht ein, durch seinen Baumgarten Gp. 1344/3 und Bp. 40 derart fahren und gehen zu können, daß HK und seine Rechtsnachfolger zuerst aus dieser Wagenschupfe in der Ostrichtung durch die Grundparzelle 1344/3 dann längs der Nordseite der Bauparzelle 36 und 37 und von dort aus längs der BP. 37 durch den Hofraum Bp. 40 in den öffentlichen Weg fahren und gehen können; dieses Fahr- und Gehrecht hat ohne Einschränkung hinsichtlich Art und Zeit der Ausübung Platz zu greifen und dieses Recht ist zu verbüchern."
Die Behörde erster Instanz hat nach einem durchgeführten Ermittlungsverfahren mit Bescheid vom 14. Juni 1984 gemäß §§ 484 und 523 ABGB in Verbindung mit § 72 TFLG, LGBl. Nr. 54/1978, über den Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Juli 1983 wegen Feststellung und Unterlassung folgendes ausgesprochen:Die Behörde erster Instanz hat nach einem durchgeführten Ermittlungsverfahren mit Bescheid vom 14. Juni 1984 gemäß Paragraphen 484 und 523 ABGB in Verbindung mit Paragraph 72, TFLG, Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 1978,, über den Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Juli 1983 wegen Feststellung und Unterlassung folgendes ausgesprochen:
"1. Dem jeweiligen Eigentümer der Bp. 36 in EZl. 9 I KG. X (derzeit AK) steht an der Gp. 1344/3 in EZl. 552 II KG. X ausschließlich die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens in dem durch Vertrag vom 10.9.1922 begründeten Umfang zu. Diese Dienstbarkeit erstreckt sich auf den südlichen Teil der Gp. 1344/3, sie darf ausschließlich auf dem von der südlichen Grenzlinie der Gp. 1344/3 6m nach Norden reichenden Grundstücksstreifen ausgeübt werden. "1. Dem jeweiligen Eigentümer der Bp. 36 in EZl. 9 römisch eins KG. römisch zehn (derzeit AK) steht an der Gp. 1344/3 in EZl. 552 römisch zwei KG. römisch zehn ausschließlich die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens in dem durch Vertrag vom 10.9.1922 begründeten Umfang zu. Diese Dienstbarkeit erstreckt sich auf den südlichen Teil der Gp. 1344/3, sie darf ausschließlich auf dem von der südlichen Grenzlinie der Gp. 1344/3 6m nach Norden reichenden Grundstücksstreifen ausgeübt werden.
2. AK und WZ sind verpflichtet, es zu unterlassen, auf der Gp. 1344/3 KG. X Fahrzeuge jeder Art abzustellen, bei sonstigem Zwang. 2. AK und WZ sind verpflichtet, es zu unterlassen, auf der Gp. 1344/3 KG. römisch zehn Fahrzeuge jeder Art abzustellen, bei sonstigem Zwang.
3. WZ ist verpflichtet, es zu unterlassen, von der Gp. 1244/1 bzw. 1245 je KG. X kommend über die Gp. 1344/3 zu Bp. 40 je KG. X zu fahren und umgekehrt, bei sonstigem Zwang." 3. WZ ist verpflichtet, es zu unterlassen, von der Gp. 1244/1 bzw. 1245 je KG. römisch zehn kommend über die Gp. 1344/3 zu Bp. 40 je KG. römisch zehn zu fahren und umgekehrt, bei sonstigem Zwang."
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben, in der er im wesentlichen ausführte, der Bescheid der Behörde erster Instanz werde insoweit angefochten, als mit ihm seinem Antrag vom 6. Juli 1983 nicht entsprochen werde. Der Spruch des Bescheides enthalte zwar keine klaren Aussagen darüber, inwieweit dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben werde, und inwieweit dieser Antrag abgewiesen werde. Aus der gegenüber dem Antrag des Gefertigten geänderten Fassung des Spruches sei aber in Verbindung mit der Begründung des Bescheides der Schluß zu ziehen, daß dem Anliegen des Beschwerdeführers mit diesem Bescheid nicht voll Rechnung getragen werde. Insoweit dem Antrag nicht stattgegeben worden sei, leide er an Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und materieller Rechtswidrigkeit. Die Feststellungen im bekämpften Bescheid würden, soweit sie im folgenden nicht ausdrücklich zugestanden würden, pauschal bestritten. Zweck der Dienstbarkeit sei, für den Berechtigten die Verbindung zwischen der Wagenschupfe und dem öffentlichen Weg herzustellen, damit die Wagenschupfe zum Abstellen von Wagen verwendet werden könne. Nicht hingegen sei es Zweck der betreffenden Dienstbarkeit, ganz allgemein den Zugang zum Grundstück 1244/1 bzw. 1245 KG. X oder zu anderen Parzellen oder für Wirtschaftsfuhren über das Grundstück 1344/1 zu ermöglichen. In räumlicher Hinsicht sei die Dienstbarkeit klar dahingehend situiert, daß das Recht "längs der Nordseite der Bp. 36 und 37" auszuüben sei, also eindeutig am südlichsten Rand des Grundstückes 1344/3 und nicht etwa mitten durch das Grundstück 1344/3. Eine Stangerschupfe sei auf dem Grundstück 1344/3 nicht gestanden. Was die räumliche Ausdehnung des Weges anlange, habe man damals mit einer Breite von 3 m das Auslangen gefunden. Es sei daher davon auszugehen, daß sich die Dienstbarkeit im Jahre 1922 in räumlicher Hinsicht ausschließlich auf den Teil des Grundstückes 1344/3 erstreckt habe, der von der südlichen Grenze dieser Grundparzelle 2,5 m (allenfalls 3 m) nach Norden reiche. Im letzten Satz des Spruchpunktes 1 liege eine nicht begründete, dem Beschwerdeführer unzumutbare Ausweitung der seinerzeit eingeräumten Servitut vor. Dieser bekämpfte Bescheid stehe insoweit in Widerspruch zu § 484 ABGB. Die erste Instanz gehe in unzulässiger Weise von einem willkürlich festgelegten Raumbedarf für die Durchführung von Wirtschaftsfuhren mit großen Fahrzeugen aus. Zutreffend sei, daß nach der Judikatur eine Umstellung von Pferdefuhrwerken auf Traktoren als solche noch keine Erweiterung einer Wegservitut darstelle. Dies könne aber selbstverständlich nur gelten, wenn die räumlichen Gegebenheiten so seien, daß die Benützung eines Traktors ohne Vergrößerung der für den Servitutsweg benötigten Flächen möglich sei. Der Oberste Gerichtshof habe ausdrücklich ausgesprochen, daß eine Verbreiterung des Servitutsweges wegen Benützung anderer Fahrzeuge nicht zulässig sei. Es sei daher unzutreffend und werde ausdrücklich bestritten, daß der Erstmitbeteiligte berechtigt sei, mit allen Fahrzeugen, die er größenmäßig in der Wagenschupfe einstellen könne, über das Grundstück 1344/3 zu fahren. Es gehe auch nicht an, dem Erstmitbeteiligten jetzt im rechtsstreitigen Verfahren einfach jenen Platz zuzugestehen, den er für die Beförderung mit den größtmöglichen Fahrzeugen benötige. Es sei auch nicht zutreffend, wenn die erste Instanz die Ausdehnung der Dienstbarkeit damit zu begründen suchte, daß an der nördlichen Ecke der Bp. 37 eine Stangerschupfe mit einer Tiefe von 2 - 3 m gestanden habe. Zum einen werde ausdrücklich bestritten, daß an der durch die Erstinstanz angenommenen Stelle eine Stangerschupfe in dem durch die Erstinstanz festgestellten Ausmaß vorhanden gewesen sei. Im Zeitpunkt des Erwerbes der Liegenschaft im Jahre 1979 durch den Beschwerdeführer seien lediglich noch baufällige Reste eines Anbaues an die Bp. 37 zu erkennen gewesen, der höchstens 1 m in das Grundstück 1344/3 hineinragte. Stanger seien dort damals nicht gelagert gewesen. Wegen der Baufälligkeit sei dieser Zubau durch den Beschwerdeführer bald nach dem Erwerb abgetragen worden. Selbst wenn man tatsächlich von der Existenz eines Zubaues in der durch die erste Instanz angenommenen Größe ausginge, wäre damit die räumliche Verlagerung des Servitutsweges nicht gerechtfertigt. In diesem Falle wäre die Dienstbarkeit vielmehr im Gegenteil gemäß § 1488 ABGB gänzlich untergegangen. Und selbst dann, wenn der Erstmitbeteiligte zeitweise faktisch wirklich einen anderen als den Servitutsweg benützt haben sollte, müsse sich das der Beschwerdeführer nicht entgegenhalten lassen, da er die Liegenschaft im Vertrauen auf das Grundbuch gemäß § 1500 ABGB frei von solchen zusätzlichen im Grundbuch nicht ersichtlichen Belastungen erworben habe. Im Zeitpunkt des Erwerbes der Liegenschaft seien auf dem Grundstück 1344/3 keine Fahrspuren erkennbar gewesen; vielmehr sei eine normal gewachsene durchgehende Grasdecke vorhanden gewesen. Der bekämpfte Bescheid sei auch insofern mangelhaft, als in ihm weder positiv noch negativ auf Punkt 3 des Antrages des Beschwerdeführers eingegangen werde. Im Ergebnis laufe das auf die unbegründete Verweigerung eines Exekutionstitels in die begehrte Richtung durch die erste Instanz hinaus.Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben, in der er im wesentlichen ausführte, der Bescheid der Behörde erster Instanz werde insoweit angefochten, als mit ihm seinem Antrag vom 6. Juli 1983 nicht entsprochen werde. Der Spruch des Bescheides enthalte zwar keine klaren Aussagen darüber, inwieweit dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben werde, und inwieweit dieser Antrag abgewiesen werde. Aus der gegenüber dem Antrag des Gefertigten geänderten Fassung des Spruches sei aber in Verbindung mit der Begründung des Bescheides der Schluß zu ziehen, daß dem Anliegen des Beschwerdeführers mit diesem Bescheid nicht voll Rechnung getragen werde. Insoweit dem Antrag nicht stattgegeben worden sei, leide er an Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und materieller Rechtswidrigkeit. Die Feststellungen im bekämpften Bescheid würden, soweit sie im folgenden nicht ausdrücklich zugestanden würden, pauschal bestritten. Zweck der Dienstbarkeit sei, für den Berechtigten die Verbindung zwischen der Wagenschupfe und dem öffentlichen Weg herzustellen, damit die Wagenschupfe zum Abstellen von Wagen verwendet werden könne. Nicht hingegen sei es Zweck der betreffenden Dienstbarkeit, ganz allgemein den Zugang zum Grundstück 1244/1 bzw. 1245 KG. römisch zehn oder zu anderen Parzellen oder für Wirtschaftsfuhren über das Grundstück 1344/1 zu ermöglichen. In räumlicher Hinsicht sei die Dienstbarkeit klar dahingehend situiert, daß das Recht "längs der Nordseite der Bp. 36 und 37" auszuüben sei, also eindeutig am südlichsten Rand des Grundstückes 1344/3 und nicht etwa mitten durch das Grundstück 1344/3. Eine Stangerschupfe sei auf dem Grundstück 1344/3 nicht gestanden. Was die räumliche Ausdehnung des Weges anlange, habe man damals mit einer Breite von 3 m das Auslangen gefunden. Es sei daher davon auszugehen, daß sich die Dienstbarkeit im Jahre 1922 in räumlicher Hinsicht ausschließlich auf den Teil des Grundstückes 1344/3 erstreckt habe, der von der südlichen Grenze dieser Grundparzelle 2,5 m (allenfalls 3 m) nach Norden reiche. Im letzten Satz des Spruchpunktes 1 liege eine nicht begründete, dem Beschwerdeführer unzumutbare Ausweitung der seinerzeit eingeräumten Servitut vor. Dieser bekämpfte Bescheid stehe insoweit in Widerspruch zu Paragraph 484, ABGB. Die erste Instanz gehe in unzulässiger Weise von einem willkürlich festgelegten Raumbedarf für die Durchführung von Wirtschaftsfuhren mit großen Fahrzeugen aus. Zutreffend sei, daß nach der Judikatur eine Umstellung von Pferdefuhrwerken auf Traktoren als solche noch keine Erweiterung einer Wegservitut darstelle. Dies könne aber selbstverständlich nur gelten, wenn die räumlichen Gegebenheiten so seien, daß die Benützung eines Traktors ohne Vergrößerung der für den Servitutsweg benötigten Flächen möglich sei. Der Oberste Gerichtshof habe ausdrücklich ausgesprochen, daß eine Verbreiterung des Servitutsweges wegen Benützung anderer Fahrzeuge nicht zulässig sei. Es sei daher unzutreffend und werde ausdrücklich bestritten, daß der Erstmitbeteiligte berechtigt sei, mit allen Fahrzeugen, die er größenmäßig in der Wagenschupfe einstellen könne, über das Grundstück 1344/3 zu fahren. Es gehe auch nicht an, dem Erstmitbeteiligten jetzt im rechtsstreitigen Verfahren einfach jenen Platz zuzugestehen, den er für die Beförderung mit den größtmöglichen Fahrzeugen benötige. Es sei auch nicht zutreffend, wenn die erste Instanz die Ausdehnung der Dienstbarkeit damit zu begründen suchte, daß an der nördlichen Ecke der Bp. 37 eine Stangerschupfe mit einer Tiefe von 2 - 3 m gestanden habe. Zum einen werde ausdrücklich bestritten, daß an der durch die Erstinstanz angenommenen Stelle eine Stangerschupfe in dem durch die Erstinstanz festgestellten Ausmaß vorhanden gewesen sei. Im Zeitpunkt des Erwerbes der Liegenschaft im Jahre 1979 durch den Beschwerdeführer seien lediglich noch baufällige Reste eines Anbaues an die Bp. 37 zu erkennen gewesen, der höchstens 1 m in das Grundstück 1344/3 hineinragte. Stanger seien dort damals nicht gelagert gewesen. Wegen der Baufälligkeit sei dieser Zubau durch den Beschwerdeführer bald nach dem Erwerb abgetragen worden. Selbst wenn man tatsächlich von der Existenz eines Zubaues in der durch die erste Instanz angenommenen Größe ausginge, wäre damit die räumliche Verlagerung des Servitutsweges nicht gerechtfertigt. In diesem Falle wäre die Dienstbarkeit vielmehr im Gegenteil gemäß Paragraph 1488, ABGB gänzlich untergegangen. Und selbst dann, wenn der Erstmitbeteiligte zeitweise faktisch wirklich einen anderen als den Servitutsweg benützt haben sollte, müsse sich das der Beschwerdeführer nicht entgegenhalten lassen, da er die Liegenschaft im Vertrauen auf das Grundbuch gemäß Paragraph 1500, ABGB frei von solchen zusätzlichen im Grundbuch nicht ersichtlichen Belastungen erworben habe. Im Zeitpunkt des Erwerbes der Liegenschaft seien auf dem Grundstück 1344/3 keine Fahrspuren erkennbar gewesen; vielmehr sei eine normal gewachsene durchgehende Grasdecke vorhanden gewesen. Der bekämpfte Bescheid sei auch insofern mangelhaft, als in ihm weder positiv noch negativ auf Punkt 3 des Antrages des Beschwerdeführers eingegangen werde. Im Ergebnis laufe das auf die unbegründete Verweigerung eines Exekutionstitels in die begehrte Richtung durch die erste Instanz hinaus.
Auch der Zweitmitbeteiligte hat gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz berufen.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 24. Jänner 1985 wurde aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 72 TFLG folgendes ausgesprochen:Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 24. Jänner 1985 wurde aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in Verbindung mit Paragraph 72, TFLG folgendes ausgesprochen:
"Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid zu lauten hat:
a) Dem jeweiligen Eigentümer der Bp. 36 in EZl. 9 I KG. X (AK) steht an der Gp. 1344/3 KG. X ausschließlich die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens in dem durch Vertrag vom 10.9.1922 begründeten Umfang zu. Diese Dienstbarkeit erstreckt sich auf den südlichen Teil der Gp. 1344/3. Sie darf ausschließlich auf der in beiliegendem, einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Lageplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 5.11.1984 eingezeichneten Trasse ausgeübt werden. a) Dem jeweiligen Eigentümer der Bp. 36 in EZl. 9 römisch eins KG. römisch zehn (AK) steht an der Gp. 1344/3 KG. römisch zehn ausschließlich die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens in dem durch Vertrag vom 10.9.1922 begründeten Umfang zu. Diese Dienstbarkeit erstreckt sich auf den südlichen Teil der Gp. 1344/3. Sie darf ausschließlich auf der in beiliegendem, einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Lageplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 5.11.1984 eingezeichneten Trasse ausgeübt werden.
b) AK und WZ sind bei sonstigem Zwang verpflichtet, es zu unterlassen, von der Gp. 1244/1 bzw. 1245 KG. X her über die Gp. 1344/3 zu Bp. 40 mit Pkw's, Traktoren, Motorrädern zu fahren oder zu gehen und umgekehrt, soweit sie nicht aus der Wagenschupfe auf Bp. 36 kommen." b) AK und WZ sind bei sonstigem Zwang verpflichtet, es zu unterlassen, von der Gp. 1244/1 bzw. 1245 KG. römisch zehn her über die Gp. 1344/3 zu Bp. 40 mit Pkw's, Traktoren, Motorrädern zu fahren oder zu gehen und umgekehrt, soweit sie nicht aus der Wagenschupfe auf Bp. 36 kommen."
Die Berufung des Zweitmitbeteiligten wurde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde zu Punkt 1 des Bescheides der Behörde erster Instanz ausgeführt, es sei unbestritten, daß auf dem Grundstück 1344/3 und dem Baugrundstück 40 zugunsten des Eigentümers der Bp. 36 die Dienstbarkeit des Fahrens und Gehens bestehe, und zwar sei diese Dienstbarkeit so auszuüben, daß zuerst aus dieser Wagenschupfe (Bp. 36) in Ostrichtung durch die Gp. 1344/3, dann längs der Nordseite der Bp. 36 und 37 und von dort aus längs der Bp. 37 durch den Hofraum Bp. 40 in den öffentlichen Weg zu fahren und zu gehen sei. Grundsätzlich sei davon auszugehen, daß eine Grunddienstbarkeit zur besseren und vorteilhafteren Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft diene. Wenn auch für Dienstbarkeiten der Grundsatz gelte, daß sie einschränkend auszulegen seien, so müsse bezüglich des Umfanges einer Dienstbarkeit berücksichtigt werden, daß dieser so auszulegen sei, daß die Servitut überhaupt noch ihren Zweck erfüllen könne und für die berechtigten Grundstücke überhaupt noch sinnvoll erscheine. So wäre die Ausübung der gegenständlichen Dienstbarkeit unmittelbar längs der Nordseite der Bauparzellen 37 und 36 bei den gegebenen Verhältnissen, insbesondere wegen der bestehenden Engstelle zwischen Miststätte und Stallecke auf Bp. 37 gar nicht möglich, weil ein Mindestradius für einen Traktor mit einem Einachsanhänger von mindestens 6 - 8 m erforderlich sei. Nunmehr sei die belangte Behörde der Ansicht, daß eine Ausübung des gegenständlichen Fahrrechtes mit einem Traktor zur Führung des Landwirtschaftsbetriebes des Erstmitbeteiligten keine unzulässige Erweiterung der Servitut bedeute, da auch im einschlägigen Vertrag über die Bestellung der Dienstbarkeit bestimmt sei, daß das Fahrrecht ohne Einschränkung hinsichtlich Art und Zeit der Ausübung Platz zu greifen habe. Der landwirtschaftliche Sachverständige der belangten Behörde habe auch anläßlich des Lokalaugenscheines festgestellt, daß eine Ausübung der Dienstbarkeit nur bei Befahrung der im beiliegenden Lageplan eingezeichneten Trasse sinnvoll möglich sei. Die belangte Behörde schließe sich auch dieser Ansicht des landwirtschaftlichen Sachverständigen an und habe dementsprechend den Bescheid der Behörde erster Instanz abgeändert. Zu Punkt 2 des Spruches des Bescheides der Behörde erster Instanz wurde ausgeführt, daß dieser nicht bekämpft worden sei, sodaß diesbezüglich keine weiteren Ausführungen notwendig seien. Zu Punkt 3 des Spruches des Bescheides der Behörde erster Instanz führte die belangte Behörde in dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid aus, daß in diesem Spruchpunkt nur der Zweitmitbeteiligte verpflichtet worden sei, es zu unterlassen, vom Grundstück 1244/1 und 1245 je KG. X kommend über das Grundstück 1344/3 zur Bauparzelle 40 zu fahren und umgekehrt. Der Antrag des Beschwerdeführers habe jedoch gelautet, auch dem Erstmitbeteiligten diese Unterlassungspflicht aufzuerlegen. Mit diesem Vorbringen sei der Beschwerdeführer im Recht. Nach dem Inhalt des einschlägigen Vertrages bestehe nur das Recht, von der Wagenschupfe auf Bp. 36 aus in östlicher Richtung über das Grundstück 1344/3 zu fahren und zu gehen. Dieses Fahrrecht könne jedoch nicht als Verbindung zu den Grundstücken 1244/1 und 1245 des Servitutsberechtigten angesehen werden. Des weitern stünde dem Servitutsberechtigten nur das Recht zu, über das Grundstück 1344/3 zu fahren und zu gehen, soweit dies zur Bewirtschaftung der Bauparzelle 36 erforderlich sei. Dazu gehöre sicherlich nicht das Befahren dieser Grundparzelle mit Pkws und Mopeds. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel rüge, daß der Bescheid deshalb mangelhaft sei, weil er auf Punkt 3 seines Antrages nicht eingehe, sei dazu zu sagen, daß dieser Punkt nunmehr durch die gegenständliche Berufungsentscheidung erledigt sei, worin das Fahrrecht über das Grundstück 1344/3 örtlich festgelegt sei.Die Berufung des Zweitmitbeteiligten wurde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides wurde zu Punkt 1 des Bescheides der Behörde erster Instanz ausgeführt, es sei unbestritten, daß auf dem Grundstück 1344/3 und dem Baugrundstück 40 zugunsten des Eigentümers der Bp. 36 die Dienstbarkeit des Fahrens und Gehens bestehe, und zwar sei diese Dienstbarkeit so auszuüben, daß zuerst aus dieser Wagenschupfe (Bp. 36) in Ostrichtung durch die Gp. 1344/3, dann längs der Nordseite der Bp. 36 und 37 und von dort aus längs der Bp. 37 durch den Hofraum Bp. 40 in den öffentlichen Weg zu fahren und zu gehen sei. Grundsätzlich sei davon auszugehen, daß eine Grunddienstbarkeit zur besseren und vorteilhafteren Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft diene. Wenn auch für Dienstbarkeiten der Grundsatz gelte, daß sie einschränkend auszulegen seien, so müsse bezüglich des Umfanges einer Dienstbarkeit berücksichtigt werden, daß dieser so auszulegen sei, daß die Servitut überhaupt noch ihren Zweck erfüllen könne und für die berechtigten Grundstücke überhaupt noch sinnvoll erscheine. So wäre die Ausübung der gegenständlichen Dienstbarkeit unmittelbar längs der Nordseite der Bauparzellen 37 und 36 bei den gegebenen Verhältnissen, insbesondere wegen der bestehenden Engstelle zwischen Miststätte und Stallecke auf Bp. 37 gar nicht möglich, weil ein Mindestradius für einen Traktor mit einem Einachsanhänger von mindestens 6 - 8 m erforderlich sei. Nunmehr sei die belangte Behörde der Ansicht, daß eine Ausübung des gegenständlichen Fahrrechtes mit einem Traktor zur Führung des Landwirtschaftsbetriebes des Erstmitbeteiligten keine unzulässige Erweiterung der Servitut bedeute, da auch im einschlägigen Vertrag über die Bestellung der Dienstbarkeit bestimmt sei, daß das Fahrrecht ohne Einschränkung hinsichtlich Art und Zeit der Ausübung Platz zu greifen habe. Der landwirtschaftliche Sachverständige der belangten Behörde habe auch anläßlich des Lokalaugenscheines festgestellt, daß eine Ausübung der Dienstbarkeit nur bei Befahrung der im beiliegenden Lageplan eingezeichneten Trasse sinnvoll möglich sei. Die belangte Behörde schließe sich auch dieser Ansicht des landwirtschaftlichen Sachverständigen an und habe dementsprechend den Bescheid der Behörde erster Instanz abgeändert. Zu Punkt 2 des Spruches des Bescheides der Behörde erster Instanz wurde ausgeführt, daß dieser nicht bekämpft worden sei, sodaß diesbezüglich keine weiteren Ausführungen notwendig seien. Zu Punkt 3 des Spruches des Bescheides der Behörde erster Instanz führte die belangte Behörde in dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid aus, daß in diesem Spruchpunkt nur der Zweitmitbeteiligte verpflichtet worden sei, es zu unterlassen, vom Grundstück 1244/1 und 1245 je KG. römisch zehn kommend über das Grundstück 1344/3 zur Bauparzelle 40 zu fahren und umgekehrt. Der Antrag des Beschwerdeführers habe jedoch gelautet, auch dem Erstmitbeteiligten diese Unterlassungspflicht aufzuerlegen. Mit diesem Vorbringen sei der Beschwerdeführer im Recht. Nach dem Inhalt des einschlägigen Vertrages bestehe nur das Recht, von der Wagenschupfe auf Bp. 36 aus in östlicher Richtung über das Grundstück 1344/3 zu fahren und zu gehen. Dieses Fahrrecht könne jedoch nicht als Verbindung zu den Grundstücken 1244/1 und 1245 des Servitutsberechtigten angesehen werden. Des weitern stünde dem Servitutsberechtigten nur das Recht zu, über das Grundstück 1344/3 zu fahren und zu gehen, soweit dies zur Bewirtschaftung der Bauparzelle 36 erforderlich sei. Dazu gehöre sicherlich nicht das Befahren dieser Grundparzelle mit Pkws und Mopeds. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel rüge, daß der Bescheid deshalb mangelhaft sei, weil er auf Punkt 3 seines Antrages nicht eingehe, sei dazu zu sagen, daß dieser Punkt nunmehr durch die gegenständliche Berufungsentscheidung erledigt sei, worin das Fahrrecht über das Grundstück 1344/3 örtlich festgelegt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. In Ausführung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, es sei durch die Spruchfassung des bekämpften Bescheides nicht klar, ob Punkt 2 des Bescheides der Behörde erster Instanz vom 14. Juni 1984 noch aufrecht sei. Über Punkt 3 seines Antrages vom 6. Juli 1983 sei nicht entschieden worden. Er habe darin einen Unterlassungsantrag (= negativen Leistungsantrag) gestellt, der nicht beachtet worden sei. Die belangte Behörde verkenne offenbar Feststellungs- und Unterlassungsantrag. Die belangte Behörde habe eine verfehlte Interpretation des Servitutsvertrages vom 10. September 1922 vorgenommen - wobei der Beschwerdeführer sich im wesentlichen der gleichen Argumentation wie in der Berufung bedient. Die durch die belangte Behörde angestellten Überlegungen könnten nach Ansicht des Beschwerdeführers allenfalls im Zuge eines rechtsgestaltenden Verfahrens (etwa bei der Festlegung des Zusammenlegungsplanes), wo der Beschwerdeführer ja auch bereits eine grundsätzliche Bereitschaft erklärt habe, einer günstigeren Neueinteilung zuzustimmen, eine Rolle spielen, nicht aber im vorliegenden rechtsstreitigen Verfahren, das nur zufällig bei der Agrarbehörde durchgeführt werde und der Sache nach eigentlich vor die Zivilgerichte gehöre.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Punkt 2 des Spruches des Bescheides der Behörde erster Instanz, der mit Punkt 2 des Antrages des Beschwerdeführers vom 6. Juli 1983 übereinstimmt, ist mit der Erlassung jenes Bescheides in Rechtskraft erwachsen, da er nicht mit Berufung angefochten wurde, wie die belangte Behörde zutreffend in der Begründung des bekämpften Bescheides feststellte. Die Fassung des Spruches des bekämpften Bescheides bedurfte in diesem Umfange keiner Ergänzung.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Behörde erster Instanz mit ihrem Bescheid vom 14. Juni 1984 - wie aus der Einleitung des Spruches eindeutig hervorgeht - über den gesamten Antrag des Beschwerdeführers "vom 6. Juli 1983 wegen Feststellung und Unterlassung gemäß §§ 484 und 523 ABGB", entschieden. Die belangte Behörde hat aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers den Bescheid der Behörde erster Instanz in den Spruchpunkten 1. und 3. teilweise abgeändert - der zuletzt genannte Spruchpunkt in seiner abgeänderten Fassung entspricht inhaltlich dem Punkt 4 des Antrages des Beschwerdeführers - und eine förmliche Entscheidung über das in Punkt 3 des Antrages des Beschwerdeführers gestellte Begehren auf Unterlassung deshalb nicht getroffen, weil dieser Punkt ihrer Ansicht nach durch den bekämpften Bescheid erledigt worden ist, worin das Fahrrecht über das Grundstück 1344/3 örtlich festgelegt worden ist. Somit ist dargetan, daß über den Punkt 3 des Antrages des Beschwerdeführers entschieden worden ist, mag auch die Entscheidung nicht so ausgefallen sein, wie sie der Beschwerdeführer erwartete. Die Behörde hat den Umfang der umstrittenen Dienstbarkeit für das herrschende und das dienende Grundstück umschrieben. Wenn sie über den Unterlassungsanspruch des Beschwerdeführers gemäß Punkt 3 des Antrages nicht entschieden hat, so ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß jetzt die Servitutstrasse gemäß Lageplan erstmals konkret festgelegt worden ist und im Hinblick darauf der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen vermag, daß dadurch der Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht verletzt wurde. Im übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß im Rahmen der vorliegenden Bescheidbeschwerde im vermeintlichen Fehlen eines Abspruches über das von ihm gestellte negative Leistungsbegehren keine Verletzung subjektiver Rechte erblickt werden könnte.Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Behörde erster Instanz mit ihrem Bescheid vom 14. Juni 1984 - wie aus der Einleitung des Spruches eindeutig hervorgeht - über den gesamten Antrag des Beschwerdeführers "vom 6. Juli 1983 wegen Feststellung und Unterlassung gemäß Paragraphen 484 und 523 ABGB", entschieden. Die belangte Behörde hat aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers den Bescheid der Behörde erster Instanz in den Spruchpunkten 1. und 3. teilweise abgeändert - der zuletzt genannte Spruchpunkt in seiner abgeänderten Fassung entspricht inhaltlich dem Punkt 4 des Antrages des Beschwerdeführers - und eine förmliche Entscheidung über das in Punkt 3 des Antrages des Beschwerdeführers gestellte Begehren auf Unterlassung deshalb nicht getroffen, weil dieser Punkt ihrer Ansicht nach durch den bekämpften Bescheid erledigt worden ist, worin das Fahrrecht über das Grundstück 1344/3 örtlich festgelegt worden ist. Somit ist dargetan, daß über den Punkt 3 des Antrages des Beschwerdeführers entschieden worden ist, mag auch die Entscheidung nicht so ausgefallen sein, wie sie der Beschwerdeführer erwartete. Die Behörde hat den Umfang der umstrittenen Dienstbarkeit für das herrschende und das dienende Grundstück umschrieben. Wenn sie über den Unterlassungsanspruch des Beschwerdeführers gemäß Punkt 3 des Antrages nicht entschieden hat, so ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß jetzt die Servitutstrasse gemäß Lageplan erstmals konkret festgelegt worden ist und im Hinblick darauf der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen vermag, daß dadurch der Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht verletzt wurde. Im übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß im Rahmen der vorliegenden Bescheidbeschwerde im vermeintlichen Fehlen eines Abspruches über das von ihm gestellte negative Leistungsbegehren keine Verletzung subjektiver Rechte erblickt werden könnte.
Der vom Beschwerdeführer behaupteten verfehlten Interpretation der im Vertrag vom 10. September 1922 enthaltenen Dienstbarkeitseinräumung ist entgegenzuhalten, daß darin dem jeweiligen Eigentümer der Bauparzelle 36 das Recht eingeräumt wurde, durch den Baumgarten, Grundstück 1344/3, und das Baugrundstück 40 derart zu fahren und zu gehen, daß der Eigentümer der Bauparzelle 36 zuerst aus seinem Wagenschupfen in der Ostrichtung durch das Grundstück 1344/3, dann längs der Nordseite der Bp. 36 und 37 und von dort aus längs der Bp. 37 durch den Hofraum (Bp. 40) in den öffentlichen Weg fahren und gehen kann; dieses Fahr- und Gehrecht hat ohne Einschränkung hinsichtlich Art und Zeit der Ausübung Platz zu greifen.
Gemäß § 484 ABGB kann der Besitzer des herrschenden Gutes zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden.Gemäß Paragraph 484, ABGB kann der Besitzer des herrschenden Gutes zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, insoweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt werden.
In jenem zuvor genannten Dienstbarkeitsvertrag ist weder eine bestimmte Ausdehnung (Breite) zur Ausübung des Geh- und Fahrrechtes noch die genaue örtliche Lage dieses Geh- und Fahrstreifens - es wurde nur festgehalten "längs der Nordseite der Bp. 36 und 37", nicht aber ein bestimmter Abstand von den Grundgrenzen derselben - festgelegt. Nun steht aufgrund des Ermittlungsverfahrens fest, daß der Dienstbarkeitsberechtigte in seinem landwirtschaftlichen Betrieb einen Traktor und nicht mehr ein Pferde- oder Ochsengespann verwendet. Dies stellt auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine Erweiterung der Wegservitut dar. Weiters steht fest, daß für einen Traktor mit einem Einachsanhänger ein Mindestradius von 6 - 8 m erforderlich ist. Daraus ergibt sich bereits, daß entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers zur Ausübung der Dienstbarkeit ein Fahrstreifen im Ausmaß von 2,5 oder 3 m, gemessen von der Grundgrenze der Bauparzellen 36 und 37 nach Norden nicht ausreicht, sondern eben diese im Lageplan, der einen wesentlichen Bestandteil des bekämpften Bescheides bildet, eingezeichnete Trasse erforderlich ist, um auch durch die Engstelle zwischen der Mistlege und der Bp. 37 durchfahren zu können. Es liegt demnach weder eine räumliche Erweiterung noch Verlegung des Servitutsweges in einer rechtlich unzulässigen Weise vor.
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz 2, VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt , Nr. 243.
Wien, am 27. September 1985
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985070062.X00Im RIS seit
31.08.2005Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015