RS Vwgh 2007/9/25 2006/06/0087

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §5 Abs2;
StPO 1975 §39 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/06/0103 E 18. September 2003 RS 2 (Hier: Dies gilt sinngemäß auch für die Verweigerung der Aufnahme in die Liste.)

Stammrechtssatz

Ob die "Vertrauenswürdigkeit" im Sinne des § 5 Abs. 2 RAO iVm § 39 Abs. 3 StPO zu bejahen ist, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist nicht allein auf die Persönlichkeitsstruktur des Betreffenden abzustellen, sondern (unter anderem) auch darauf, dass auch Verteidiger in Strafsachen wie Rechtsanwälte zu den Organen der Rechtspflege zählen (objektiver Aspekt). Bei der Ausschließung aus der Liste der Strafverteidiger handelt es sich ja um eine Maßnahme, die Nachteile für die Rechtspflege und das Ansehen der Strafverteidiger und der Strafjustiz hintanhalten soll (siehe dazu das Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2001/10/0255).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060087.X02

Im RIS seit

25.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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