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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung ist gem § 38 Abs 5 BDG 1979 mit Bescheid zu verfügen. In allen übrigen Fällen einer Verwendungsänderung hat deren Anordnung nicht im Wege eines Bescheides, sondern durch Weisung (Dienstauftrag) zu erfolgen (Hinweis E 20.9.1983 82/12/0119 und 83/12/0116).Eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung ist gem Paragraph 38, Absatz 5, BDG 1979 mit Bescheid zu verfügen. In allen übrigen Fällen einer Verwendungsänderung hat deren Anordnung nicht im Wege eines Bescheides, sondern durch Weisung (Dienstauftrag) zu erfolgen (Hinweis E 20.9.1983 82/12/0119 und 83/12/0116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985120135.X02Im RIS seit
28.02.2006