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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §140 Abs3;Rechtssatz
Wenn sich der Studierende vor Aufnahme des Studiums durch vier Jahre zur Gänze erhalten hat, nimmt für diesen Fall das StudFG jedenfalls die Selbsterhaltungsfähigkeit an und schließt die Anrechnung ansonst zumutbarer Unterhaltsleistungen der Eltern aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985120032.X03Im RIS seit
10.02.2006