RS Vwgh 1985/9/9 85/12/0032

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Veröffentlicht am 09.09.1985
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
72/13 Studienförderung

Norm

ABGB §140 Abs3;
StudFG 1969 §9 idF 1981/333;
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Wenn sich der Studierende vor Aufnahme des Studiums durch vier Jahre zur Gänze erhalten hat, nimmt für diesen Fall das StudFG jedenfalls die Selbsterhaltungsfähigkeit an und schließt die Anrechnung ansonst zumutbarer Unterhaltsleistungen der Eltern aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985120032.X03

Im RIS seit

10.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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