RS Vwgh 1985/9/9 85/12/0032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1985
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
72/13 Studienförderung

Norm

ABGB §140;
StudFG 1969 §9;
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Auch nach dem Inkrafttreten des StudFG haben in erster Linie die Eltern für die Kosten des Hochschulstudiums ihrer Kinder aufzukommen. Diese Vorstellung leuchtet auch aus § 140 ABGB heraus.Auch nach dem Inkrafttreten des StudFG haben in erster Linie die Eltern für die Kosten des Hochschulstudiums ihrer Kinder aufzukommen. Diese Vorstellung leuchtet auch aus Paragraph 140, ABGB heraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985120032.X02

Im RIS seit

10.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten