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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §140;Rechtssatz
Auch nach dem Inkrafttreten des StudFG haben in erster Linie die Eltern für die Kosten des Hochschulstudiums ihrer Kinder aufzukommen. Diese Vorstellung leuchtet auch aus § 140 ABGB heraus.Auch nach dem Inkrafttreten des StudFG haben in erster Linie die Eltern für die Kosten des Hochschulstudiums ihrer Kinder aufzukommen. Diese Vorstellung leuchtet auch aus Paragraph 140, ABGB heraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985120032.X02Im RIS seit
10.02.2006