RS Vwgh 1985/9/11 85/09/0071

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1985
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §19;
SGG §9 Abs1 idF 1980/319;

Rechtssatz

Da es sich im Fall des behördlichen Vorgehens iSd § 9 Abs 1SuchtgiftG idF der SuchtgiftG-Nov 1980, BGBl 319, um eine Administrativmaßnahme handelt, die tatbestandsmäßig nicht auf das Merkmal eines "Verschuldens" abstellt, kann der belangten Behörde allein aus dem Umstand der Erlassung eines "Ladungsbescheides" kein rechtswidriges Verhalten angelastet werden.Da es sich im Fall des behördlichen Vorgehens iSd Paragraph 9, Absatz eins S, u, c, h, t, g, i, f, t, G, in der Fassung der SuchtgiftG-Nov 1980, Bundesgesetzblatt 319, um eine Administrativmaßnahme handelt, die tatbestandsmäßig nicht auf das Merkmal eines "Verschuldens" abstellt, kann der belangten Behörde allein aus dem Umstand der Erlassung eines "Ladungsbescheides" kein rechtswidriges Verhalten angelastet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985090071.X01

Im RIS seit

17.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten