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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
MRG §6;Rechtssatz
Im Falle des behördlichen Vorgehens nach § 9 Abs 1 SuchtgiftG handelt es sich um eine Administrativmaßnahme, die tatbestandsmäßig nicht auf das Merkmal eines VERSCHULDENS abstellt.Im Falle des behördlichen Vorgehens nach Paragraph 9, Absatz eins, SuchtgiftG handelt es sich um eine Administrativmaßnahme, die tatbestandsmäßig nicht auf das Merkmal eines VERSCHULDENS abstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985090061.X03Im RIS seit
11.09.1985