RS Vwgh 1985/9/11 85/03/0067

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Veröffentlicht am 11.09.1985
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Aus § 49 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 ergibt sich, dass ein Einspruch nur dann als Berufung anzusehen ist und über ihn die Berufungsbehörde zu entscheiden hat, wenn er sich ausdrücklich bloß gegen das Ausmaß der verhängten Strafe oder gegen die Kostenbestimmung wendet.Aus Paragraph 49, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, ergibt sich, dass ein Einspruch nur dann als Berufung anzusehen ist und über ihn die Berufungsbehörde zu entscheiden hat, wenn er sich ausdrücklich bloß gegen das Ausmaß der verhängten Strafe oder gegen die Kostenbestimmung wendet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985030067.X02

Im RIS seit

20.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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