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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §49;Rechtssatz
Aus § 49 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 ergibt sich, dass ein Einspruch nur dann als Berufung anzusehen ist und über ihn die Berufungsbehörde zu entscheiden hat, wenn er sich ausdrücklich bloß gegen das Ausmaß der verhängten Strafe oder gegen die Kostenbestimmung wendet.Aus Paragraph 49, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, ergibt sich, dass ein Einspruch nur dann als Berufung anzusehen ist und über ihn die Berufungsbehörde zu entscheiden hat, wenn er sich ausdrücklich bloß gegen das Ausmaß der verhängten Strafe oder gegen die Kostenbestimmung wendet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985030067.X02Im RIS seit
20.04.2005