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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §49;Rechtssatz
Bringt der Beschuldigte im Einspruch gegen eine Strafverfügung auch vor, dass er nicht einmal fahrlässig gehandelt habe, so bekämpft er damit den Schuldspruch hinsichtlich der subjektiven Tatseite und ist es der Berufungsbehörde verwehrt, eine Berufungsentscheidung (Strafe) zu fällen; daher liegt Unzuständigkeit der belangten Behörde vor (Hinweis E 9.4.1980, 2785/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985030067.X01Im RIS seit
20.04.2005