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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §64 Abs1;Rechtssatz
Hatte der Lenker eines Kraftfahrzeuges zur Tatzeit und zumindest 1 Jahr vorher seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, dann kommt § 64 Abs 5 KFG nicht mehr zur Anwendung. In diesem Falle verstößt, wer ohne eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften erteilte Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug lenkt, nicht gegen § 64 Abs 5, sondern gegen § 64 Abs 1 KFG, welche Bestimmung die verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44 a lit b VStG 1950 darstellt (Hinweis E 2.7.1970, 369/70).Hatte der Lenker eines Kraftfahrzeuges zur Tatzeit und zumindest 1 Jahr vorher seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, dann kommt Paragraph 64, Absatz 5, KFG nicht mehr zur Anwendung. In diesem Falle verstößt, wer ohne eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften erteilte Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug lenkt, nicht gegen Paragraph 64, Absatz 5,, sondern gegen Paragraph 64, Absatz eins, KFG, welche Bestimmung die verletzte Verwaltungsvorschrift im Sinne des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 darstellt (Hinweis E 2.7.1970, 369/70).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985030065.X01Im RIS seit
20.04.2005