RS Vwgh 1985/9/11 85/03/0029

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Veröffentlicht am 11.09.1985
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4;
JagdG NÖ 1974 §60 Abs1;
JagdRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

"Nichtigkeit" bedeutet in der Terminologie der Verwaltungsverfahrensgesetze (in Bezug auf Bescheide) nicht schlechthin "Ungültigkeit", also Unbeachtlichkeit, sondern "Vernichtbarkeit" (Hinweis auf Walter-Mayer, Grundriss des österr. Verwaltungsverfahrensrechtes 3, 217; Mannlicher Quell, Das Verwaltungsverfahren I 8, 382; Adamovich, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsrechtes I 5, 123). Verwaltungsakte, die mit Nichtigkeitsgründen behaftet sind, bedürfen daher der Nichtigerklärung, um ihre Rechtswirksamkeit zu verlieren. Dieser Grundsatz hat auch für Prüfungen zu gelten."Nichtigkeit" bedeutet in der Terminologie der Verwaltungsverfahrensgesetze (in Bezug auf Bescheide) nicht schlechthin "Ungültigkeit", also Unbeachtlichkeit, sondern "Vernichtbarkeit" (Hinweis auf Walter-Mayer, Grundriss des österr. Verwaltungsverfahrensrechtes 3, 217; Mannlicher Quell, Das Verwaltungsverfahren römisch eins 8, 382; Adamovich, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsrechtes römisch eins 5, 123). Verwaltungsakte, die mit Nichtigkeitsgründen behaftet sind, bedürfen daher der Nichtigerklärung, um ihre Rechtswirksamkeit zu verlieren. Dieser Grundsatz hat auch für Prüfungen zu gelten.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Jagdkarte Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Verwaltungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985030029.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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