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L65000 Jagd WildNorm
AVG §68 Abs4;Rechtssatz
"Nichtigkeit" bedeutet in der Terminologie der Verwaltungsverfahrensgesetze (in Bezug auf Bescheide) nicht schlechthin "Ungültigkeit", also Unbeachtlichkeit, sondern "Vernichtbarkeit" (Hinweis auf Walter-Mayer, Grundriss des österr. Verwaltungsverfahrensrechtes 3, 217; Mannlicher Quell, Das Verwaltungsverfahren I 8, 382; Adamovich, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsrechtes I 5, 123). Verwaltungsakte, die mit Nichtigkeitsgründen behaftet sind, bedürfen daher der Nichtigerklärung, um ihre Rechtswirksamkeit zu verlieren. Dieser Grundsatz hat auch für Prüfungen zu gelten."Nichtigkeit" bedeutet in der Terminologie der Verwaltungsverfahrensgesetze (in Bezug auf Bescheide) nicht schlechthin "Ungültigkeit", also Unbeachtlichkeit, sondern "Vernichtbarkeit" (Hinweis auf Walter-Mayer, Grundriss des österr. Verwaltungsverfahrensrechtes 3, 217; Mannlicher Quell, Das Verwaltungsverfahren römisch eins 8, 382; Adamovich, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsrechtes römisch eins 5, 123). Verwaltungsakte, die mit Nichtigkeitsgründen behaftet sind, bedürfen daher der Nichtigerklärung, um ihre Rechtswirksamkeit zu verlieren. Dieser Grundsatz hat auch für Prüfungen zu gelten.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Jagdkarte Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien VerwaltungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985030029.X04Im RIS seit
11.07.2001