RS Vwgh 1985/9/11 85/03/0029

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Veröffentlicht am 11.09.1985
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L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4;
JagdG NÖ 1974 §60 Abs1;
JagdRallg;

Rechtssatz

Der durch die Nichtigkeit einer vor einer unzuständigen Prüfungskommission abgelegten Jagdprüfung bewirkte Mangel der jagdlichen Eignung tritt nur dann ein, wenn die Jagdprüfung ausdrücklich für nichtig erklärt wird. Wird die Jagdprüfung nicht für nichtig erklärt, kann auch die Jagdkarte nicht für ungültig erklärt und eingezogen werden.

Schlagworte

Jagdkarte Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien Verwaltungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985030029.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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