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L65000 Jagd WildNorm
AVG §68 Abs4;Rechtssatz
Der durch die Nichtigkeit einer vor einer unzuständigen Prüfungskommission abgelegten Jagdprüfung bewirkte Mangel der jagdlichen Eignung tritt nur dann ein, wenn die Jagdprüfung ausdrücklich für nichtig erklärt wird. Wird die Jagdprüfung nicht für nichtig erklärt, kann auch die Jagdkarte nicht für ungültig erklärt und eingezogen werden.
Schlagworte
Jagdkarte Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien VerwaltungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985030029.X02Im RIS seit
11.07.2001