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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §58 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/01/0311 B 11. Juli 1984 RS 2Stammrechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt ein Bescheid nur vor, wenn in einer Angelegenheit der obrigkeitlichen Verwaltung der Wille der Behörde darauf gerichtet ist, in förmlicher Weise und normativ über konkrete Rechtsverhältnisse abzusprechen, sei es, dass ein Rechtsverhältnis verbindlich festgestellt oder gestaltet wird.
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Rechtswidrigkeit von BescheidenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985010168.X02Im RIS seit
16.02.2005