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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §99 Abs3 litd;Rechtssatz
Da die Einleitung des Abs 3 des § 99 StVO einen einheitlichen Strafrahmen für alle Deliktsfälle dieser Gesetzesstelle festlegt, reicht es iSd § 44 a lit c VStG schon aus, wenn die Erstbehörde als angewendete Gesetzesbestimmung für die Verhängung der Strafe § 99 Abs 3 StVO zitiert. Wenn die Berufungsbehörde dies durch Beifügung der lit d präzisiert, so überschreitet sie damit nicht die ihr zustehenden Befugnisse.Da die Einleitung des Absatz 3, des Paragraph 99, StVO einen einheitlichen Strafrahmen für alle Deliktsfälle dieser Gesetzesstelle festlegt, reicht es iSd Paragraph 44, a Litera c, VStG schon aus, wenn die Erstbehörde als angewendete Gesetzesbestimmung für die Verhängung der Strafe Paragraph 99, Absatz 3, StVO zitiert. Wenn die Berufungsbehörde dies durch Beifügung der Litera d, präzisiert, so überschreitet sie damit nicht die ihr zustehenden Befugnisse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984030356.X03Im RIS seit
08.07.2004