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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Rechtssatz
Der Geschäftsinhaber, in dessen Interesse die Aufstellung geschieht, verwirklicht auch dann den Tatbestand der verbotenen Benützung von Straßen nach § 99 Abs 3 lit d iVm § 82 Abs 1 StVO, wenn er etwa nicht selbst die manuelle Tätigkeit des Aufstellens (hier vor seinem Geschäft) vornimmt, sondern dies durch andere Personen (Angestellte, Familienangehörige) besorgen lässt, sofern dies nicht ohne sein Wissen und gegen seinen Willen erfolgt.Der Geschäftsinhaber, in dessen Interesse die Aufstellung geschieht, verwirklicht auch dann den Tatbestand der verbotenen Benützung von Straßen nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins, StVO, wenn er etwa nicht selbst die manuelle Tätigkeit des Aufstellens (hier vor seinem Geschäft) vornimmt, sondern dies durch andere Personen (Angestellte, Familienangehörige) besorgen lässt, sofern dies nicht ohne sein Wissen und gegen seinen Willen erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984030356.X02Im RIS seit
08.07.2004