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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §82 Abs1;Rechtssatz
Unter Strafe gestellt ist das BENÜTZEN der Straße ohne Bewilligung nach § 82 Abs 1 StVO zu einem verkehrsfremden Zweck, wie z.B. durch auf der Straße stehende Ständer eines Gewerbebetriebes. Ob dem Täter spruchmäßig zur Last gelegt wird, dass die Gegenstände an einem bestimmten Tag aufgestellt wurden oder dass sie aufgestellt gewesen sind, ist ohne Bedeutung, da in jedem Fall damit klargestellt wird, dass eben dadurch die Strasse (bewilligungslos) benützt wurde.Unter Strafe gestellt ist das BENÜTZEN der Straße ohne Bewilligung nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO zu einem verkehrsfremden Zweck, wie z.B. durch auf der Straße stehende Ständer eines Gewerbebetriebes. Ob dem Täter spruchmäßig zur Last gelegt wird, dass die Gegenstände an einem bestimmten Tag aufgestellt wurden oder dass sie aufgestellt gewesen sind, ist ohne Bedeutung, da in jedem Fall damit klargestellt wird, dass eben dadurch die Strasse (bewilligungslos) benützt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984030356.X01Im RIS seit
08.07.2004