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L65000 Jagd WildNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Wird von der Landesregierung ein Bescheid der OBERKOMMISSION für Jagd- und Wildschäden gem § 66 Abs 2 AVG behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen, wobei die Entscheidung der Landesregierung keinen normativen Inhalt in der Richtung aufweist, der es der Oberkommission verbietet, die ihr vorliegende Berufung zum Anlass der Behebung des Bescheides der unter Rechtsstufe (Jagd- und WildschadenKOMMISSION) und der Rückverweisung an die Erstbehörde zu nehmen, und erklärt der Bfr sich allein dadurch beschwert, dass die Landesregierung nicht gleichzeitig die Angelegenheit sogleich an die erste Instanz zurückverwiesen habe, so ist die Beschwerde gem § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden anzusehen wenn die Oberkommission in der Zwischenzeit die erstinstanzliche Entscheidung der Kommission gem § 66 Abs 2 AVG aufgehoben und der Kommission der neuerliche Entscheidung aufgetragen hat. Da die Beschwerde zwar gegenstandslos geworden ist, das Verfahren aber nicht wegen Klaglosstellung eingestellt wurde, findet ein Kostenzuspruch nicht statt.Wird von der Landesregierung ein Bescheid der OBERKOMMISSION für Jagd- und Wildschäden gem Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen, wobei die Entscheidung der Landesregierung keinen normativen Inhalt in der Richtung aufweist, der es der Oberkommission verbietet, die ihr vorliegende Berufung zum Anlass der Behebung des Bescheides der unter Rechtsstufe (Jagd- und WildschadenKOMMISSION) und der Rückverweisung an die Erstbehörde zu nehmen, und erklärt der Bfr sich allein dadurch beschwert, dass die Landesregierung nicht gleichzeitig die Angelegenheit sogleich an die erste Instanz zurückverwiesen habe, so ist die Beschwerde gem Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden anzusehen wenn die Oberkommission in der Zwischenzeit die erstinstanzliche Entscheidung der Kommission gem Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben und der Kommission der neuerliche Entscheidung aufgetragen hat. Da die Beschwerde zwar gegenstandslos geworden ist, das Verfahren aber nicht wegen Klaglosstellung eingestellt wurde, findet ein Kostenzuspruch nicht statt.
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Jagdschaden Wildschaden Verfahren VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984030276.X01Im RIS seit
05.07.2004