RS Vwgh 1985/9/11 84/03/0276

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Veröffentlicht am 11.09.1985
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Index

L65000 Jagd Wild
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;
JagdRallg;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Wird von der Landesregierung ein Bescheid der OBERKOMMISSION für Jagd- und Wildschäden gem § 66 Abs 2 AVG behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen, wobei die Entscheidung der Landesregierung keinen normativen Inhalt in der Richtung aufweist, der es der Oberkommission verbietet, die ihr vorliegende Berufung zum Anlass der Behebung des Bescheides der unter Rechtsstufe (Jagd- und WildschadenKOMMISSION) und der Rückverweisung an die Erstbehörde zu nehmen, und erklärt der Bfr sich allein dadurch beschwert, dass die Landesregierung nicht gleichzeitig die Angelegenheit sogleich an die erste Instanz zurückverwiesen habe, so ist die Beschwerde gem § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden anzusehen wenn die Oberkommission in der Zwischenzeit die erstinstanzliche Entscheidung der Kommission gem § 66 Abs 2 AVG aufgehoben und der Kommission der neuerliche Entscheidung aufgetragen hat. Da die Beschwerde zwar gegenstandslos geworden ist, das Verfahren aber nicht wegen Klaglosstellung eingestellt wurde, findet ein Kostenzuspruch nicht statt.Wird von der Landesregierung ein Bescheid der OBERKOMMISSION für Jagd- und Wildschäden gem Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen, wobei die Entscheidung der Landesregierung keinen normativen Inhalt in der Richtung aufweist, der es der Oberkommission verbietet, die ihr vorliegende Berufung zum Anlass der Behebung des Bescheides der unter Rechtsstufe (Jagd- und WildschadenKOMMISSION) und der Rückverweisung an die Erstbehörde zu nehmen, und erklärt der Bfr sich allein dadurch beschwert, dass die Landesregierung nicht gleichzeitig die Angelegenheit sogleich an die erste Instanz zurückverwiesen habe, so ist die Beschwerde gem Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden anzusehen wenn die Oberkommission in der Zwischenzeit die erstinstanzliche Entscheidung der Kommission gem Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben und der Kommission der neuerliche Entscheidung aufgetragen hat. Da die Beschwerde zwar gegenstandslos geworden ist, das Verfahren aber nicht wegen Klaglosstellung eingestellt wurde, findet ein Kostenzuspruch nicht statt.

Schlagworte

Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Jagdschaden Wildschaden Verfahren Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984030276.X01

Im RIS seit

05.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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