RS Vwgh 2007/9/25 2006/06/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §38;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs6;
UVPG 2000 §40 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2006/06/0229

Rechtssatz

Eine Nichtigerklärung im Sinne des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 setzt, soweit hier erheblich, voraus, dass das betreffende Vorhaben UVPpflichtig ist, nicht aber, dass diese UVP-Pflicht bereits bescheidmäßig verbindlich (rechtskräftig) festgestellt wurde. Das heißt, die Tiroler Landesregierung hatte im erstangefochtenen Bescheid bei der mit Spruchpunkt II. erfolgten Nichtigerklärung die UVP-Pflicht der Vorhaben in der Art einer Vorfragenbeurteilung zu prüfen; die zugleich mit Spruchpunkt I. des erstangefochtenen Bescheides erfolgte Feststellung der UVP-Pflicht war ja, weil naturgemäß noch nicht rechtskräftig, noch nicht verbindlich. Umgekehrt ist mit der Erlassung des zweitangefochtenen Bescheides die Feststellung der UVP-Pflicht formell rechtskräftig und damit auch formell verbindlich (unbeschadet der Möglichkeit der Kassation dieses Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof), diese Verbindlichkeit wirkt aber nicht im Sinne einer verbindlichen Vorfragenlösung auf die mit dem erstangefochtenen Bescheid erfolgte Nichtigerklärung zurück. Auch im Falle der Kassation des zweitangefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof vor Erledigung der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wäre zu prüfen, ob die Landesregierung das Bestehen der UVP-Pflicht der beiden Vorhaben (als wesentliche Voraussetzung für die Nichtigerklärung) zutreffend bejaht hat oder nicht.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060095.X02

Im RIS seit

31.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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