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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Kratzer am Lack eines Kfz stellen zum Unterschied etwa von einem bloßen Gummiabrieb oder von einer mit einem Reinigungsmittel von der Zierleiste eines Kfz entfernbare Lackspur einen, wenn auch leichten, Lackschaden dar, der zur Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verpflichtet. (Hinweis auf E vom 2.3.1978, 1381/76).
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984030065.X03Im RIS seit
01.07.2004