RS Vwgh 2007/9/25 2003/06/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art130 Abs2;
RPG Vlbg 1996 §22 Abs2 idF 1999/043;
RPG Vlbg 1996 §22 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/06/0076 E 29. Juni 2000 RS 2(Hier nur erster Satz; Aber in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Novelle durch die Fassung LGBl Nr 43/99 hat das Landesgesetz ausdrücklich in § 22 Abs 2 Vlbg RPG 1996 normiert, dass diese Entscheidung im Ermessen der Behörde liegt.)

Stammrechtssatz

Da in § 22 Abs 2 Vlbg RPG 1996 festgesetzt ist, bei welchen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, bleibt für die Ausübung von Ermessen kein Raum, vielmehr ist die Ausnahme zu gewähren, wenn die in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen vorliegen. Somit bedeutet das Wort "kann" in der genannten Gesetzesstelle ebenso ein "muss", wie in der durchaus ähnlichen Bestimmung des § 35 Abs 2 Vlbg RPG 1996 (Hinweis E 15.10.1998, 98/06/0083; hier:

Ausnahmegenehmigung zur Entrichtung eines Kleintierstalles).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Ermessen VwRallg8Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060074.X02

Im RIS seit

29.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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