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L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/06/0076 E 29. Juni 2000 RS 2(Hier nur erster Satz; Aber in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Novelle durch die Fassung LGBl Nr 43/99 hat das Landesgesetz ausdrücklich in § 22 Abs 2 Vlbg RPG 1996 normiert, dass diese Entscheidung im Ermessen der Behörde liegt.)Stammrechtssatz
Da in § 22 Abs 2 Vlbg RPG 1996 festgesetzt ist, bei welchen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann, bleibt für die Ausübung von Ermessen kein Raum, vielmehr ist die Ausnahme zu gewähren, wenn die in dieser Gesetzesstelle geforderten Voraussetzungen vorliegen. Somit bedeutet das Wort "kann" in der genannten Gesetzesstelle ebenso ein "muss", wie in der durchaus ähnlichen Bestimmung des § 35 Abs 2 Vlbg RPG 1996 (Hinweis E 15.10.1998, 98/06/0083; hier:
Ausnahmegenehmigung zur Entrichtung eines Kleintierstalles).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Ermessen VwRallg8ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003060074.X02Im RIS seit
29.10.2007Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011