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22/02 ZivilprozessordnungNorm
ZPO §233 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 233 Abs 1 und 240 Abs 3 ZPO haben nur für den innerstaatlichen Bereich Geltung, berühren aber nicht die Frage einer ausländischen Entscheidung.Die Bestimmungen der Paragraphen 233, Absatz eins und 240 Absatz 3, ZPO haben nur für den innerstaatlichen Bereich Geltung, berühren aber nicht die Frage einer ausländischen Entscheidung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1982010221.X01Im RIS seit
11.07.2001