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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/07/0207 B 12. September 1985 RS 1Stammrechtssatz
Aus § 24 VwGG ergibt sich, dass von "gleichlautenden Ausfertigungen" einer Beschwerde - ein die Beschwerde ergänzender Schriftsatz ist dem Begriff der Beschwerde zu subsumieren - nur dann gesprochen werden kann, wenn an sämtlichen im jeweiligen Beschwerdefall erforderlichen Ausfertigungen die Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes angebracht ist. Wird dem Bfr gem § 34 Abs 2 VwGG aufgetragen, einen ergänzenden Schriftsatz in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, und weist von den vorgelegten zwei Ausfertigungen nur eine die Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes auf, so wurde somit dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen. Das Verfahren ist gem § 34 Abs 2 iVm § 33 Abs 1 VwGG einzustellen.Aus Paragraph 24, VwGG ergibt sich, dass von "gleichlautenden Ausfertigungen" einer Beschwerde - ein die Beschwerde ergänzender Schriftsatz ist dem Begriff der Beschwerde zu subsumieren - nur dann gesprochen werden kann, wenn an sämtlichen im jeweiligen Beschwerdefall erforderlichen Ausfertigungen die Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes angebracht ist. Wird dem Bfr gem Paragraph 34, Absatz 2, VwGG aufgetragen, einen ergänzenden Schriftsatz in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, und weist von den vorgelegten zwei Ausfertigungen nur eine die Unterschrift des einschreitenden Rechtsanwaltes auf, so wurde somit dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen. Das Verfahren ist gem Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985070208.X01Im RIS seit
29.01.2008