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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §121 Abs1;Rechtssatz
Hat die belangte Behörde eine Abweichung der ausgeführten Anlage von der erteilten Bewilligung festgestellt, so hat die Behörde auf sachkundiger Grundlage zu prüfen, ob eine geringfügige Abweichung vorliegt und ob diese Abweichung öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nachteilig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985070119.X01Im RIS seit
31.08.2005Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013