RS Vwgh 1985/9/12 85/07/0032

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Veröffentlicht am 12.09.1985
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Angabe der Tatzeit mit "seit Jahren" ist dann ausreichend, wenn es sich bei der vorgeworfenen Tat um ein Dauerdelikt handelt, dessen Begehung durch das Straferkenntnis bis zum Zeitpunkt seiner Zustellung erfasst ist und daher dem Bfr bis zu diesem Zeitpunkt nicht neuerlich vorgeworden werden kann, und weil mit Rücksicht auf das Vorliegen eines Dauerdeliktes auch die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung iSd § 31 VStG 1950 nicht vor Abschluss der strafbaren Tätigkeit in Lauf gesetzt werden kann.Die Angabe der Tatzeit mit "seit Jahren" ist dann ausreichend, wenn es sich bei der vorgeworfenen Tat um ein Dauerdelikt handelt, dessen Begehung durch das Straferkenntnis bis zum Zeitpunkt seiner Zustellung erfasst ist und daher dem Bfr bis zu diesem Zeitpunkt nicht neuerlich vorgeworden werden kann, und weil mit Rücksicht auf das Vorliegen eines Dauerdeliktes auch die Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung iSd Paragraph 31, VStG 1950 nicht vor Abschluss der strafbaren Tätigkeit in Lauf gesetzt werden kann.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985070032.X02

Im RIS seit

11.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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