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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §60;Rechtssatz
Wenn die Beh bei den Delikten nach § 4 Abs 1 lit a und § 4 Abs 5 StVO, welche durch dieselbe Tat begangen worden sind, gleich hohe Geldstrafen verhängt, so muss sie im Hinblick auf den unterschiedlich hohen Strafrahmen dieser Delikte begründen, warum sie dennoch vermeinte, dass für die mit minderer Strafe bedrohte Verwaltungsübertretung im konkreten Fall eine gleich hohe Strafe dem Gebot des § 19 VStG entspricht, wie sie für die mit weitaus höherer Strafdrohung ausgestattete Verwaltungsübertretung verhängt worden ist.Wenn die Beh bei den Delikten nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Paragraph 4, Absatz 5, StVO, welche durch dieselbe Tat begangen worden sind, gleich hohe Geldstrafen verhängt, so muss sie im Hinblick auf den unterschiedlich hohen Strafrahmen dieser Delikte begründen, warum sie dennoch vermeinte, dass für die mit minderer Strafe bedrohte Verwaltungsübertretung im konkreten Fall eine gleich hohe Strafe dem Gebot des Paragraph 19, VStG entspricht, wie sie für die mit weitaus höherer Strafdrohung ausgestattete Verwaltungsübertretung verhängt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180002.X02Im RIS seit
28.07.2006Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008