RS Vwgh 1985/9/13 84/08/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1985
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0670/67 E 31. Jänner 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Das Verbot einer Ersatzzustellung bei vorübergehender Abwesenheit des Empfängers gilt auch für den Fall der vorübergehenden Abwesenheit des Geschäftsinhabers vom Geschäft, wenn an diese Adresse zuzustellen war (Hinweis E 6.12.1955, 3008/54 VwSlg 3914 A/1955).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984080074.X03

Im RIS seit

13.09.1985
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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