RS Vwgh 1985/9/13 83/08/0323

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Veröffentlicht am 13.09.1985
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1;
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0093 E 10. Jänner 1985 VwSlg 11634 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Der volle Beitragszuschlag hat zwei Höchstgrenzen, nämlich einerseits das zweifache Ausmaß der nachzuzahlenden Beträge und andererseits den pauschalierten Mehraufwand der Verwaltung einschließlich des Kapitalaufwandes (bzw Zinsenentganges) infolge der verspäteten Beitragsentrichtung. Auszugehen ist jeweils vom ziffernmäßig niedrigeren Betrag dieser beiden Höchstgrenzen. Das ist der höchstmögliche Beitragszuschlag nach § 113 Abs 1 ASVG. Nur bei maximalem Verschulden kann dieser volle Beitragszuschlag festgesetzt werden; bei geringerem Verschulden ist die Vorschreibung entsprechend zu verringern.Der volle Beitragszuschlag hat zwei Höchstgrenzen, nämlich einerseits das zweifache Ausmaß der nachzuzahlenden Beträge und andererseits den pauschalierten Mehraufwand der Verwaltung einschließlich des Kapitalaufwandes (bzw Zinsenentganges) infolge der verspäteten Beitragsentrichtung. Auszugehen ist jeweils vom ziffernmäßig niedrigeren Betrag dieser beiden Höchstgrenzen. Das ist der höchstmögliche Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG. Nur bei maximalem Verschulden kann dieser volle Beitragszuschlag festgesetzt werden; bei geringerem Verschulden ist die Vorschreibung entsprechend zu verringern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983080323.X03

Im RIS seit

04.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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