RS Vwgh 1985/9/16 85/10/0100

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Veröffentlicht am 16.09.1985
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82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Dem Bundesminister fehlt die Zuständigkeit zur Untersagung, wenn die entsprechende Anmeldung nicht erfolgt ist. Gleiches hat für jene Fälle zu gelten, in welchen der Anmelder die Anmeldung zurückzieht oder durch eine Abänderung zum Ausdruck bringt, dass nicht mehr die ursprüngliche, sondern nur mehr die abgeänderte Fassung der Anmeldung Gegenstand des Verfahrens sein soll. In letzterem Fall fehlt daher dem Bundesminister die Zuständigkeit zur Untersagung des Inverkehrbringens des ursprünglich angemeldeten Produktes; es ist nur mehr eine Untersagung des durch die Abänderung angemeldeten "neuen" Produkte (innerhalb der aufgrund der Abänderung von zu laufen begonnener Untersagungsfrist) zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985100100.X01

Im RIS seit

24.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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