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82/05 LebensmittelrechtNorm
LMG 1975 §17 Abs4;Rechtssatz
Dem Bundesminister fehlt die Zuständigkeit zur Untersagung, wenn die entsprechende Anmeldung nicht erfolgt ist. Gleiches hat für jene Fälle zu gelten, in welchen der Anmelder die Anmeldung zurückzieht oder durch eine Abänderung zum Ausdruck bringt, dass nicht mehr die ursprüngliche, sondern nur mehr die abgeänderte Fassung der Anmeldung Gegenstand des Verfahrens sein soll. In letzterem Fall fehlt daher dem Bundesminister die Zuständigkeit zur Untersagung des Inverkehrbringens des ursprünglich angemeldeten Produktes; es ist nur mehr eine Untersagung des durch die Abänderung angemeldeten "neuen" Produkte (innerhalb der aufgrund der Abänderung von zu laufen begonnener Untersagungsfrist) zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985100100.X01Im RIS seit
24.11.2005