RS Vwgh 2007/9/25 2006/18/0195

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §1 Abs3;
AsylG 1997;
AsylG 2005 §75 Abs1;
AsylG 2005;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist das behördliche Verfahren über den Asylantrag des Fremden nach dem AsylG 1997 geführt worden, so kommt dem Fremden auf Grund der Gewährung von aufschiebender Wirkung durch den Beschluss des VwGH die Stellung als Asylwerber im Sinn von § 1 Z. 3 dieses Gesetzes zu. Das In-Kraft-Treten des Asylgesetzes 2005 mit 1. Jänner 2006 hat daran nichts geändert, weil nach der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen sind. Das Asylverfahren des Fremden wäre also selbst für den Fall der Aufhebung des den Asylantrag zurückweisenden Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates durch den VwGH - mit Wirkung ex tunc - nach dem AsylG 1997 fortzuführen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006180195.X01

Im RIS seit

29.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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