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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/10/0071 B 10. Juni 1985 RS 2Stammrechtssatz
Sind zwar alle Voraussetzungen für die Feststellung gegeben, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, nicht jedoch, dass dies durch Klaglosstellung des Bfrs bewirkt worden wäre, so ist hinsichtlich der Frage des Aufwandersatzes allein § 58 VwGG anzuwenden (Hinweis B 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).Sind zwar alle Voraussetzungen für die Feststellung gegeben, dass die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, nicht jedoch, dass dies durch Klaglosstellung des Bfrs bewirkt worden wäre, so ist hinsichtlich der Frage des Aufwandersatzes allein Paragraph 58, VwGG anzuwenden (Hinweis B 9.4.1980, 1809/77, VwSlg 10092 A/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985100092.X02Im RIS seit
14.06.2005