RS Vwgh 2007/9/25 2004/18/0223

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/21/0259 E 22. Juni 2006 RS 3 (Hier: Die unzuständige erstinstanzliche Behörde hätte den Antrag des Fremden nicht zurückweisen dürfen, sondern hätte ihn gemäß § 6 AVG dem Landeshauptmann von Wien zur Entscheidung, ob eine Niederlassungsbewilligung erteilt wird, zu übermitteln gehabt (Hinweis E 19. Jänner 2001, 2000/19/0131).Auch die belBeh war im Instanzenzug zu einer Zurückweisung des in Rede stehenden Antrags nicht berechtigt, sondern hätte den erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid ersatzlos aufzuheben gehabt.)

Stammrechtssatz

Ein Beharren des Antragstellers führt nicht zu einer Entscheidungsberechtigung der unzuständigen Behörde(Hinweis E 15. Oktober 2003, 2002/12/0268).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Berufungsrecht Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004180223.X01

Im RIS seit

01.11.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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