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23/04 ExekutionsordnungNorm
EO §367 Abs1;Rechtssatz
Die nach § 43 Abs 5 des Vermessungsgesetzes erforderliche Zustimmung zur Mappenbesichtigung und die in § 43 Abs 6 Vermessungsgesetz vorgesehene Einwilligung wird im Hinblick auf § 367 Abs 1 der Exekutionsordnung auch durch ein auf die Verpflichtung zur Erteilung der entsprechenden Zustimmung bzw Einwilligung lautenden rechtskräftiges Gerichtsurteil bewirkt.Die nach Paragraph 43, Absatz 5, des Vermessungsgesetzes erforderliche Zustimmung zur Mappenbesichtigung und die in Paragraph 43, Absatz 6, Vermessungsgesetz vorgesehene Einwilligung wird im Hinblick auf Paragraph 367, Absatz eins, der Exekutionsordnung auch durch ein auf die Verpflichtung zur Erteilung der entsprechenden Zustimmung bzw Einwilligung lautenden rechtskräftiges Gerichtsurteil bewirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985040094.X01Im RIS seit
11.05.2005Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018