RS Vwgh 1985/9/17 85/04/0094

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Veröffentlicht am 17.09.1985
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Index

23/04 Exekutionsordnung
95/03 Vermessungsrecht

Norm

EO §367 Abs1;
VermG 1968 §43 idF 1975/238;
  1. EO § 367 heute
  2. EO § 367 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 367 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Die nach § 43 Abs 5 des Vermessungsgesetzes erforderliche Zustimmung zur Mappenbesichtigung und die in § 43 Abs 6 Vermessungsgesetz vorgesehene Einwilligung wird im Hinblick auf § 367 Abs 1 der Exekutionsordnung auch durch ein auf die Verpflichtung zur Erteilung der entsprechenden Zustimmung bzw Einwilligung lautenden rechtskräftiges Gerichtsurteil bewirkt.Die nach Paragraph 43, Absatz 5, des Vermessungsgesetzes erforderliche Zustimmung zur Mappenbesichtigung und die in Paragraph 43, Absatz 6, Vermessungsgesetz vorgesehene Einwilligung wird im Hinblick auf Paragraph 367, Absatz eins, der Exekutionsordnung auch durch ein auf die Verpflichtung zur Erteilung der entsprechenden Zustimmung bzw Einwilligung lautenden rechtskräftiges Gerichtsurteil bewirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985040094.X01

Im RIS seit

11.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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