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23/04 Exekutionsordnung;Norm
EO §367 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher, Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde
1. des JT und 2. der MT, beide in S, beide vertreten durch Dr. Rudolf Riegler, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, Theodor-Körner-Platz 3, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 23. April 1985, Zl. 46 205/1-IV/6/85, betreffend teilweise Neuanlegung des Grenzkatasters (mitbeteiligte Parteien: 1. JE in S und 2. JE in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 23. April 1985 wurde im Verwaltungsrechtszug gemäß den §§ 17 Z. 1 und 18 in Verbindung mit § 43 Abs. 6 des Vermessungsgesetzes (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 238/1975, die Umwandlung des Grundstückes Nr. 371, KG. X, vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster verfügt.Mit Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 23. April 1985 wurde im Verwaltungsrechtszug gemäß den Paragraphen 17, Ziffer eins, und 18 in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 6, des Vermessungsgesetzes (VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1975,, die Umwandlung des Grundstückes Nr. 371, KG. römisch zehn, vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster verfügt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Schreiben vom 1. Dezember 1982 hätten die Mitbeteiligten als Eigentümer des Grundstückes Nr. 371, KG. X, den Antrag auf Umwandlung dieses Grundstückes gestellt. Dem Antrag sei der Plan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. L vom 5. Februar 1980, GZ. 2951, angeschlossen gewesen. Das Vermessungsamt Bruck an der Leitha habe nach § 18 VermG zu prüfen gehabt, ob der Plan den Voraussetzungen der §§ 37 und 43 VermG entspreche. Das Vermessungsamt habe den Antrag zunächst mit einem von der Berufungsinstanz später aufgehobenen Bescheid abgewiesen und mit Bescheid vom 16. Jänner 1984 die Umwandlung des Grundstückes Nr. 371, KG. X, vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster verfügt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 20. November 1984 sei den Berufungen der Beschwerdeführer nicht stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt worden. Der innerhalb offener Frist eingebrachten Berufung der Beschwerdeführer komme keine Berechtigung zu. Soweit den Berufungsausführungen entnommen werden könne, werde einerseits der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. 371 und 373, KG. X, bestritten und andererseits die Gültigkeit des Versäumungsurteiles des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom 22. März 1983, GZ. C 54/83-2, angezweifelt. Die Frage des Grenzverlaufes sei jedoch gerade Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Bruck an der Leitha gewesen. Mit dem bereits zitierten Versäumungsurteil, das mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehen sei, wurden "die beklagten Parteien JT, Landwirt, und MT, Landwirtin, beide S, H-Straße 76, schuldig erkannt, der Mappenberichtigung laut Lageplan des Dipl.- Ing. L GZ. 2951, vom 5. Feber 1980 zuzustimmen und in die Umwandlung in den Grenzkataster gemäß § 43 Abs. 6 VermG einzuwilligen." Vom Planverfasser seien - wenn auch nicht gleichzeitig - alle erforderlichen Zustimmungserklärungen vorgelegt worden. Diese seien vom Planverfasser mit Siegel und Unterschrift beglaubigt und durch die Anschreibung der Geschäftszahl des Planes eindeutig diesem Plan zugeordnet worden. Zum Zeitpunkt der Vorlage des Antrages auf Umwandlung seien alle erforderlichen Zustimmungserklärungen vorhanden gewesen, der Plan habe daher dem § 43 Abs. 6 VermG entsprochen. Hinzu komme noch die bereits zitierte gerichtliche Entscheidung, wonach die nunmehrigen Berufungswerber schuldig erkannt worden seien, der Mappenberichtigung zuzustimmen und in die Umwandlung einzuwilligen. Gemäß § 367 Abs. 1 der Exekutionsordnung (EO) gelte eine Erklärung, zu der der Verpflichtete nach dem Inhalt des Exekutionstitels verpflichtet ist, als abgegeben, sobald das Urteil bzw. ein gleichzuhaltender Beschluß die Rechtskraft erlangt habe. Dabei mache es keinen Unterschied aus, ob der Verpflichtete im Titel zu einer Zustimmung oder zur Unterfertigung einer bestimmten Urkunde verpflichtet wird. Die Zustimmung sei daher im Sinne des § 367 Abs. 1 EO als gegeben zu erachten, ohne Rücksicht darauf, ob die Erklärung an den aus dem Exekutionstitel Berechtigten oder an einen Dritten, etwa an eine Behörde, zu richten ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1982, Zl. 81/06/0190). Die Zustimmungserklärung der Anrainer im Sinne des § 43 Abs. 6 VermG könne daher auch in Form eines in Rechtskraft erwachsenen gerichtlichen Beschlusses vorgelegt werden. Selbst wenn die Zustimmungserklärung der Berufungswerber in dem mit dem Umwandlungsantrag vorgelegten Plan daher fehlen würde, wäre diese durch das mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehene Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom "11. April 1983" (richtig wohl 22. März 1983), GZ. C 54/83-2, ersetzt. Da der Umwandlungsantrag allen gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen habe, habe das Vermessungsamt dem Antrag stattzugeben und die Umwandlung des Grundstückes Nr. 371, KG. X, vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster zu verfügen gehabt.Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Schreiben vom 1. Dezember 1982 hätten die Mitbeteiligten als Eigentümer des Grundstückes Nr. 371, KG. römisch zehn, den Antrag auf Umwandlung dieses Grundstückes gestellt. Dem Antrag sei der Plan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. L vom 5. Februar 1980, GZ. 2951, angeschlossen gewesen. Das Vermessungsamt Bruck an der Leitha habe nach Paragraph 18, VermG zu prüfen gehabt, ob der Plan den Voraussetzungen der Paragraphen 37, und 43 VermG entspreche. Das Vermessungsamt habe den Antrag zunächst mit einem von der Berufungsinstanz später aufgehobenen Bescheid abgewiesen und mit Bescheid vom 16. Jänner 1984 die Umwandlung des Grundstückes Nr. 371, KG. römisch zehn, vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster verfügt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 20. November 1984 sei den Berufungen der Beschwerdeführer nicht stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt worden. Der innerhalb offener Frist eingebrachten Berufung der Beschwerdeführer komme keine Berechtigung zu. Soweit den Berufungsausführungen entnommen werden könne, werde einerseits der Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Nr. 371 und 373, KG. römisch zehn, bestritten und andererseits die Gültigkeit des Versäumungsurteiles des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom 22. März 1983, GZ. C 54/83-2, angezweifelt. Die Frage des Grenzverlaufes sei jedoch gerade Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens vor dem Bezirksgericht Bruck an der Leitha gewesen. Mit dem bereits zitierten Versäumungsurteil, das mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehen sei, wurden "die beklagten Parteien JT, Landwirt, und MT, Landwirtin, beide S, H-Straße 76, schuldig erkannt, der Mappenberichtigung laut Lageplan des Dipl.- Ing. L GZ. 2951, vom 5. Feber 1980 zuzustimmen und in die Umwandlung in den Grenzkataster gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG einzuwilligen." Vom Planverfasser seien - wenn auch nicht gleichzeitig - alle erforderlichen Zustimmungserklärungen vorgelegt worden. Diese seien vom Planverfasser mit Siegel und Unterschrift beglaubigt und durch die Anschreibung der Geschäftszahl des Planes eindeutig diesem Plan zugeordnet worden. Zum Zeitpunkt der Vorlage des Antrages auf Umwandlung seien alle erforderlichen Zustimmungserklärungen vorhanden gewesen, der Plan habe daher dem Paragraph 43, Absatz 6, VermG entsprochen. Hinzu komme noch die bereits zitierte gerichtliche Entscheidung, wonach die nunmehrigen Berufungswerber schuldig erkannt worden seien, der Mappenberichtigung zuzustimmen und in die Umwandlung einzuwilligen. Gemäß Paragraph 367, Absatz eins, der Exekutionsordnung (EO) gelte eine Erklärung, zu der der Verpflichtete nach dem Inhalt des Exekutionstitels verpflichtet ist, als abgegeben, sobald das Urteil bzw. ein gleichzuhaltender Beschluß die Rechtskraft erlangt habe. Dabei mache es keinen Unterschied aus, ob der Verpflichtete im Titel zu einer Zustimmung oder zur Unterfertigung einer bestimmten Urkunde verpflichtet wird. Die Zustimmung sei daher im Sinne des Paragraph 367, Absatz eins, EO als gegeben zu erachten, ohne Rücksicht darauf, ob die Erklärung an den aus dem Exekutionstitel Berechtigten oder an einen Dritten, etwa an eine Behörde, zu richten ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1982, Zl. 81/06/0190). Die Zustimmungserklärung der Anrainer im Sinne des Paragraph 43, Absatz 6, VermG könne daher auch in Form eines in Rechtskraft erwachsenen gerichtlichen Beschlusses vorgelegt werden. Selbst wenn die Zustimmungserklärung der Berufungswerber in dem mit dem Umwandlungsantrag vorgelegten Plan daher fehlen würde, wäre diese durch das mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehene Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom "11. April 1983" (richtig wohl 22. März 1983), GZ. C 54/83-2, ersetzt. Da der Umwandlungsantrag allen gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen habe, habe das Vermessungsamt dem Antrag stattzugeben und die Umwandlung des Grundstückes Nr. 371, KG. römisch zehn, vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster zu verfügen gehabt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer erachten sich nach dem gesamten Beschwerdevorbringen in ihrem auf die §§ 17, 18, 18a und 43 Abs. 6 VermG gestützten Recht auf Unterbleiben der von der belangten Behörde im Instanzenzug der Verwaltung verfügten Umwandlung vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster verletzt.Die Beschwerdeführer erachten sich nach dem gesamten Beschwerdevorbringen in ihrem auf die Paragraphen 17, 18, 18 a, und 43 Absatz 6, VermG gestützten Recht auf Unterbleiben der von der belangten Behörde im Instanzenzug der Verwaltung verfügten Umwandlung vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster verletzt.
In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes tragen die Beschwerdeführer vor, die Voraussetzungen für die gemäß § 17 VermG beantragte Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster hinsichtlich des Grundstückes Nr. 371, KG. X, seien zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegen, sodaß die Umwandlung nicht zu bewilligen gewesen wäre. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde genüge es nicht, daß zum Zeitpunkt der Vorlage des Antrages auf Umwandlung alle erforderlichen Zustimmungserklärungen vorhanden sind. Einem Antrag gemäß § 17 Z. 1 VermG sei ein Plan gemäß § 18 leg. cit. anzuschließen. Gemäß § 43 Abs. 6 leg. cit. seien derartigen Plänen überdies Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke anzuschließen. Im vorliegenden Fall könne hievon keine Rede sein. Dem Plan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.- Ing. L vom 5. Februar 1980 seien nämlich derartige Zustimmungserklärungen nicht angeschlossen gewesen. Dazu komme noch, daß aus unerfindlichen Gründen im Plan vom 5. Februar 1980 vom Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. L unrichtigerweise beurkundet worden sei, daß hinsichtlich des unverändert gebliebenen Grenzverlaufes zwischen den beteiligten Eigentümern Übereinstimmung bestehe. Eine derartige Übereinstimmung liege jedoch in Wahrheit bis zum heutigen Tag nicht vor. Ohne die erforderlichen Zustimmungserklärungen gemäß § 43 Abs. 6 VermG könne aber im Verwaltungsweg nicht über einen Grenzverlauf entschieden werden, sondern es bleibe die Feststellung des Grenzverlaufes und damit die Erklärung der Eigentumsverhältnisse im Streitfall grundsätzlich den ordentlichen Gerichten vorbehalten. Die Beschwerdeführer hätten beim Vermessungsamt wiederholt begründete Einwendungen gegen die beabsichtigte Umwandlung erhoben und insbesondere gegen den Grenzverlauf laut Plan vom 5. Februar 1980 begründete Einwendungen vorgebracht. Die Behörde hätte daher gemäß § 18a VermG vorgehen und den Antrag auf Umwandlung zurückweisen müssen. Es wäre dann den Mitbeteiligten freigestanden, im Zivilrechtsweg die Feststellung des Grenzverlaufes bzw. die Eigentumsverhältnisse klären zu lassen. Die Bestimmung des § 18a Abs. 3 VermG habe auch ungeachtet des gegen die Beschwerdeführer erwirkten Versäumungsurteiles des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom 22. März 1983 Anwendung zu finden, weil auch durch den Urteilsspruch im Versäumungsurteil vom 22. März 1983 die bereits im Plan vom 5. Februar 1980 erfolgte unrichtige Beurkundung, daß hinsichtlich des unverändert gebliebenen Grenzverlaufes zwischen den beteiligten Eigentümern Übereinstimmung bestehe, nicht nachträglich saniert werden könne. Tatsache sei, daß die genannte Beurkundung unrichtig sei, weshalb auch der Plan vom 5. Februar 1980 der beantragten Umwandlung gemäß § 17 Z. 1 VermG nicht zugrunde gelegt werden dürfe. Es gehe nicht an, daß bei Vorliegen von derart gravierenden Mängeln im Verwaltungsweg unter Ausschaltung der ordentlichen Gerichte über einen strittigen Grenzverlauf entschieden wird und dadurch zu Lasten der Beschwerdeführer eine Eigentumsverschiebung hinsichtlich einer doch beträchtlichen Fläche von 1.900 m2 erfolge. Unter den gegebenen Umständen könne also die Zustimmung gemäß § 43 Abs. 6 VermG auch nicht durch das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom 22. März 1983 ersetzt werden, sodaß der von den Mitbeteiligten gestellte Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen gewesen wäre.In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes tragen die Beschwerdeführer vor, die Voraussetzungen für die gemäß Paragraph 17, VermG beantragte Umwandlung des Grundsteuerkatasters in den Grenzkataster hinsichtlich des Grundstückes Nr. 371, KG. römisch zehn, seien zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vorgelegen, sodaß die Umwandlung nicht zu bewilligen gewesen wäre. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde genüge es nicht, daß zum Zeitpunkt der Vorlage des Antrages auf Umwandlung alle erforderlichen Zustimmungserklärungen vorhanden sind. Einem Antrag gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, VermG sei ein Plan gemäß Paragraph 18, leg. cit. anzuschließen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 6, leg. cit. seien derartigen Plänen überdies Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke anzuschließen. Im vorliegenden Fall könne hievon keine Rede sein. Dem Plan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.- Ing. L vom 5. Februar 1980 seien nämlich derartige Zustimmungserklärungen nicht angeschlossen gewesen. Dazu komme noch, daß aus unerfindlichen Gründen im Plan vom 5. Februar 1980 vom Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. L unrichtigerweise beurkundet worden sei, daß hinsichtlich des unverändert gebliebenen Grenzverlaufes zwischen den beteiligten Eigentümern Übereinstimmung bestehe. Eine derartige Übereinstimmung liege jedoch in Wahrheit bis zum heutigen Tag nicht vor. Ohne die erforderlichen Zustimmungserklärungen gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG könne aber im Verwaltungsweg nicht über einen Grenzverlauf entschieden werden, sondern es bleibe die Feststellung des Grenzverlaufes und damit die Erklärung der Eigentumsverhältnisse im Streitfall grundsätzlich den ordentlichen Gerichten vorbehalten. Die Beschwerdeführer hätten beim Vermessungsamt wiederholt begründete Einwendungen gegen die beabsichtigte Umwandlung erhoben und insbesondere gegen den Grenzverlauf laut Plan vom 5. Februar 1980 begründete Einwendungen vorgebracht. Die Behörde hätte daher gemäß Paragraph 18 a, VermG vorgehen und den Antrag auf Umwandlung zurückweisen müssen. Es wäre dann den Mitbeteiligten freigestanden, im Zivilrechtsweg die Feststellung des Grenzverlaufes bzw. die Eigentumsverhältnisse klären zu lassen. Die Bestimmung des Paragraph 18 a, Absatz 3, VermG habe auch ungeachtet des gegen die Beschwerdeführer erwirkten Versäumungsurteiles des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom 22. März 1983 Anwendung zu finden, weil auch durch den Urteilsspruch im Versäumungsurteil vom 22. März 1983 die bereits im Plan vom 5. Februar 1980 erfolgte unrichtige Beurkundung, daß hinsichtlich des unverändert gebliebenen Grenzverlaufes zwischen den beteiligten Eigentümern Übereinstimmung bestehe, nicht nachträglich saniert werden könne. Tatsache sei, daß die genannte Beurkundung unrichtig sei, weshalb auch der Plan vom 5. Februar 1980 der beantragten Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, VermG nicht zugrunde gelegt werden dürfe. Es gehe nicht an, daß bei Vorliegen von derart gravierenden Mängeln im Verwaltungsweg unter Ausschaltung der ordentlichen Gerichte über einen strittigen Grenzverlauf entschieden wird und dadurch zu Lasten der Beschwerdeführer eine Eigentumsverschiebung hinsichtlich einer doch beträchtlichen Fläche von 1.900 m2 erfolge. Unter den gegebenen Umständen könne also die Zustimmung gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG auch nicht durch das Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha vom 22. März 1983 ersetzt werden, sodaß der von den Mitbeteiligten gestellte Antrag auf Umwandlung zurückzuweisen gewesen wäre.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster erfolgt nach § 17 Z. 1 VermG auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18.Die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster erfolgt nach Paragraph 17, Ziffer eins, VermG auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,
Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z. 1 hinsichtlich eines Grundstückes ist gemäß § 18 ein Plan ….., der den Voraussetzungen u. a. des § 43 entspricht, anzuschließen.Dem Antrag auf Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, hinsichtlich eines Grundstückes ist gemäß Paragraph 18, ein Plan ….., der den Voraussetzungen u. a. des Paragraph 43, entspricht, anzuschließen.
Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, sind gemäß § 18a Abs. 1 von der beabsichtigten Umwandlung gemäß § 17 Z. 1 ….. unter Anschluß einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung in Kenntnis zu setzen.Die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, sind gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, von der beabsichtigten Umwandlung gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, ….. unter Anschluß einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Umwandlung in Kenntnis zu setzen.
Werden innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Umwandlung erhoben, so gelten gemäß § 18a Abs. 2 die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und es ist die Umwandlung vorzunehmen.Werden innerhalb von vier Wochen keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Umwandlung erhoben, so gelten gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, die im Plan dargestellten Grenzen als anerkannt und es ist die Umwandlung vorzunehmen.
Werden solche Einwendungen erhoben, so ist gemäß § 18a Abs. 3 Z. 1 der Antrag gemäß § 17 Z. 1 zurückzuweisen.Werden solche Einwendungen erhoben, so ist gemäß Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer eins, der Antrag gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, zurückzuweisen.
Die Pläne über Vermessungen nach § 43 Abs. 4 VermG (das sind Pläne über Vermessungen für die in den §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes genannten Zwecke sowie zum Zwecke der Umwandlung - § 17 Z. 2 - und Pläne über Vermessungen zum Zwecke der Berichtigung der Katastralmappe) haben nach § 43 Abs. 5 VermG bei Mappenberichtigungen u. a. eine Beurkundung des Vermessungsbefugten zu enthalten, daß hinsichtlich des unverändert gebliebenen Grenzverlaufes zwischen den beteiligten Eigentümern Übereinstimmung besteht.Die Pläne über Vermessungen nach Paragraph 43, Absatz 4, VermG (das sind Pläne über Vermessungen für die in den Paragraphen 13, und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes genannten Zwecke sowie zum Zwecke der Umwandlung - Paragraph 17, Ziffer 2, - und Pläne über Vermessungen zum Zwecke der Berichtigung der Katastralmappe) haben nach Paragraph 43, Absatz 5, VermG bei Mappenberichtigungen u. a. eine Beurkundung des Vermessungsbefugten zu enthalten, daß hinsichtlich des unverändert gebliebenen Grenzverlaufes zwischen den beteiligten Eigentümern Übereinstimmung besteht.
Sind von Plänen über Vermessungen nach § 43 Abs. 4 Grundstücke in Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist, betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so sind gemäß § 43 Abs. 6 VermG Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke anzuschließen. Soweit solche Zustimmungserklärungen nicht zu erlangen waren, hat der Plan eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten.Sind von Plänen über Vermessungen nach Paragraph 43, Absatz 4, Grundstücke in Katastralgemeinden, in denen das teilweise Neuanlegungsverfahren eingeleitet ist, betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so sind gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG Zustimmungserklärungen der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke zum Verlauf der Grenze dieser Grundstücke anzuschließen. Soweit solche Zustimmungserklärungen nicht zu erlangen waren, hat der Plan eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten.
Wenn nach dem Inhalt eines Exekutionstitels der Verpflichtete eine Willenserklärung abzugeben hat, gilt diese Erklärung gemäß § 367 Abs. 1 der Exekutionsordnung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat.Wenn nach dem Inhalt eines Exekutionstitels der Verpflichtete eine Willenserklärung abzugeben hat, gilt diese Erklärung gemäß Paragraph 367, Absatz eins, der Exekutionsordnung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat.
Im vorliegenden Fall durfte die belangte Behörde auf der Grundlage des § 367 Abs. 1 der Exekutionsordnung davon ausgehen, daß zufolge des Versäumungsurteiles vom 22. März 1983 - in Ansehung dessen der im angefochtenen Bescheid festgehaltene Eintritt der Rechtskraft in der vorliegenden Beschwerde nicht bestritten wird - die Zustimmung der Beschwerdeführer zur Mappenberichtigung und die Einwilligung in die Umwandlung in den Grenzkataster gemäß § 43 Abs. 6 VermG als erteilt galt.Im vorliegenden Fall durfte die belangte Behörde auf der Grundlage des Paragraph 367, Absatz eins, der Exekutionsordnung davon ausgehen, daß zufolge des Versäumungsurteiles vom 22. März 1983 - in Ansehung dessen der im angefochtenen Bescheid festgehaltene Eintritt der Rechtskraft in der vorliegenden Beschwerde nicht bestritten wird - die Zustimmung der Beschwerdeführer zur Mappenberichtigung und die Einwilligung in die Umwandlung in den Grenzkataster gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG als erteilt galt.
Die belangte Behörde durfte somit ferner davon ausgehen, daß die Mitbeteiligten der Bestimmung des § 18 VermG entsprochen hatten und ihrem Antrag einen Plan, der - jedenfalls seit dem Eintritt der Rechtskraft des Versäumungsurteiles vom 22. März 1983 - in Ansehung der erforderlichen Erklärungen der Beschwerdeführer den Voraussetzungen nach § 43 VermG entsprach, angeschlossen hatten. Es ist weiters nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführern nicht die Qualifikation als Eigentümer angrenzender Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, im Sinne des § 18a Abs. 1 VermG beimaß und somit keine Zurückweisung des Antrages der Mitbeteiligten gemäß § 18a Abs. 3 Z. 1 VermG aussprach.Die belangte Behörde durfte somit ferner davon ausgehen, daß die Mitbeteiligten der Bestimmung des Paragraph 18, VermG entsprochen hatten und ihrem Antrag einen Plan, der - jedenfalls seit dem Eintritt der Rechtskraft des Versäumungsurteiles vom 22. März 1983 - in Ansehung der erforderlichen Erklärungen der Beschwerdeführer den Voraussetzungen nach Paragraph 43, VermG entsprach, angeschlossen hatten. Es ist weiters nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführern nicht die Qualifikation als Eigentümer angrenzender Grundstücke, für die keine Zustimmungserklärung beigebracht worden ist, im Sinne des Paragraph 18 a, Absatz eins, VermG beimaß und somit keine Zurückweisung des Antrages der Mitbeteiligten gemäß Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer eins, VermG aussprach.
Die vorliegende Beschwerde war somit, da ihr Inhalt erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Die vorliegende Beschwerde war somit, da ihr Inhalt erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. September 1985
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985040094.X00Im RIS seit
11.05.2005Zuletzt aktualisiert am
11.01.2018