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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Das Gegensatzpaar "objektive Betrachtung" und "subjektive Auffassung des Erklärenden" bedeutet, daß für die Bedeutung einer Willenserklärung weder allein der Wille des Erklärenden noch allein die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers, maßgeblich ist, sondern wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984110179.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
10.05.2013