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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Ein ordnungsgemäßes Verfahren setzt nicht nur die Aufnahme der erforderlichen Beweise, sondern auch deren Würdigung durch die Behörde voraus. Insbesondere dann, wenn der Behörde einander widersprechende Beweismittel vorliegen, hat sie in ihrer Entscheidung zu begründen, warum sie einen vom Abgabepflichtigen bestrittenen Sachverhalt als gegeben annimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983130096.X01Im RIS seit
18.09.1985