RS Vwgh 1985/9/18 83/13/0096

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Veröffentlicht am 18.09.1985
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Ein ordnungsgemäßes Verfahren setzt nicht nur die Aufnahme der erforderlichen Beweise, sondern auch deren Würdigung durch die Behörde voraus. Insbesondere dann, wenn der Behörde einander widersprechende Beweismittel vorliegen, hat sie in ihrer Entscheidung zu begründen, warum sie einen vom Abgabepflichtigen bestrittenen Sachverhalt als gegeben annimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983130096.X01

Im RIS seit

18.09.1985
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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