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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der im Übergehen einer Verfahrenspartei gelegene Mangel kann noch im Berufungsverfahren dadurch saniert werden, dass dieser Partei der erstinstanzliche Bescheid zugestellt und ihr Gelegenheit gegeben wird, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Sie kann dann im Rechtsmittelweg alle Einwendungen erheben, die im Falle ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung bei sonstiger Präklusion dort hätten vorgebracht werden müssen (Hinweis E 12.11.1981, 1362/78).
Schlagworte
Übergangene ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1982060142.X05Im RIS seit
16.08.2004Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015