Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §16;Rechtssatz
Der Übernehmer im Wege einer Ersatzzustellung hat weder das Recht, noch die Pflicht, das Schriftstück der Behörde zu öffnen und den Inhalt zu Kenntnis zu nehmen. Ob das Schriftstück offen zugestellt wurde, ist nicht entscheidend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1982060142.X04Im RIS seit
16.08.2004Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015