RS Vwgh 1985/9/19 82/06/0142

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Veröffentlicht am 19.09.1985
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Übernehmer im Wege einer Ersatzzustellung hat weder das Recht, noch die Pflicht, das Schriftstück der Behörde zu öffnen und den Inhalt zu Kenntnis zu nehmen. Ob das Schriftstück offen zugestellt wurde, ist nicht entscheidend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1982060142.X04

Im RIS seit

16.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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