RS Vwgh 2007/9/25 2006/06/0018

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Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/02 Strafvollzug

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
StVG §99a;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall würde sich die Rechtsstellung des Beschwerdeführers durch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil eine Ausgangsbewilligung für den beantragten (bereits abgelaufenen) Zeitraum infolge zeitlicher Überholung nicht mehr in Frage kommt und eine Aufhebung des Bescheides auch in keiner anderen denkbaren Hinsicht eine Verbesserung in der Rechtsposition des Beschwerdeführers herbeiführen könnte, zumal dem angefochtenen Bescheid für künftige Fälle vergleichbarer Anträge keine Wirkung zukommt. Die Beschwerde wurde erst nach Ablauf des angestrebten Bewilligungszeitraumes erhoben. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben. Daher Zurückweisung der Beschwerde (vgl. dazu den einen ähnlich gelagerten Fall betreffenden Beschluss vom 21. November 1996, Zl. 96/20/0668).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006060018.X01

Im RIS seit

20.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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