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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Die grundsätzliche Regelung des Instanzenzuges erfährt dann eine Durchbrechung, wenn sich trotz bestehenden inneren Zusammenhanges mit dem Verfahren in einer bestimmten Angelegenheit aus dem Sinn der betreffenden verfahrensrechtlichen Bestimmung zwingend etwas anderes ergibt. Dies trifft insbesondere im Fall der Abweisung des Verlangens nach Übergang der Zuständigkeit an die Oberbehörde wegen Nichterfüllung der Entscheidungspflicht oder auch bei Nichterfüllung der Entscheidungspflicht seitens der Oberbehörde zu. In derartigen Fällen hat eine Ausnahme von der Regelung des § 63 Abs 1 AVG 1950 Platz zu greifen (Hinweis E 23.3.1976, 966/75, VwSlg 9020 A/1976).Die grundsätzliche Regelung des Instanzenzuges erfährt dann eine Durchbrechung, wenn sich trotz bestehenden inneren Zusammenhanges mit dem Verfahren in einer bestimmten Angelegenheit aus dem Sinn der betreffenden verfahrensrechtlichen Bestimmung zwingend etwas anderes ergibt. Dies trifft insbesondere im Fall der Abweisung des Verlangens nach Übergang der Zuständigkeit an die Oberbehörde wegen Nichterfüllung der Entscheidungspflicht oder auch bei Nichterfüllung der Entscheidungspflicht seitens der Oberbehörde zu. In derartigen Fällen hat eine Ausnahme von der Regelung des Paragraph 63, Absatz eins, AVG 1950 Platz zu greifen (Hinweis E 23.3.1976, 966/75, VwSlg 9020 A/1976).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985010200.X01Im RIS seit
22.02.2005