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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs3;Rechtssatz
Nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung ist ein Verwaltungsstrafverfahren gem § 45 Abs 1 VStG durch die Behörde erster Instanz einzustellen, die Berufungsbehörde hat - wenn die Strafbarkeitsverjährung im Lauf des Berufungsverfahrens eintritt - das Straferkenntnis durch Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen. (Hinweis auf E vom 27.4.1982, 81/11/0075 und vom 5.12.1977, 0969/77, VwSlg 9447 A/1977)Nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung ist ein Verwaltungsstrafverfahren gem Paragraph 45, Absatz eins, VStG durch die Behörde erster Instanz einzustellen, die Berufungsbehörde hat - wenn die Strafbarkeitsverjährung im Lauf des Berufungsverfahrens eintritt - das Straferkenntnis durch Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen. (Hinweis auf E vom 27.4.1982, 81/11/0075 und vom 5.12.1977, 0969/77, VwSlg 9447 A/1977)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984110141.X01Im RIS seit
23.02.2005