RS Vwgh 1985/9/20 84/11/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.1985
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Index

L70150 Arbeitsruhe Wochenende
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

Sonn- und FeiertagsruheG 1895 Art1 §1;
Sonn- und FeiertagsruheG 1895 Art1 §2 Abs1 Z1;
Sonn- und FeiertagsruheG 1895 Art9 Abs6;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/11/0097 E 23. November 1982 VwSlg 10893 A/1982 RS 3

Stammrechtssatz

Das Sonntagsruhegesetz enthält in seinem § 1 Art I einerseits, § 1 Art IX Abs. 6 andererseits zwei verschiedene Verbote. Hat daher der Beschuldigte an Sonntagen den Kleinhandel mit Naturblumen ausgeübt und hiebei die Geschäftsräumlichkeiten offengehalten, so verstieß er sowohl gegen § 1 Art I als auch gegen § 1 Art IX Abs 6 leg. cit.Das Sonntagsruhegesetz enthält in seinem Paragraph eins, Artikel römisch eins, einerseits, Paragraph eins, Artikel römisch neun, Absatz 6, andererseits zwei verschiedene Verbote. Hat daher der Beschuldigte an Sonntagen den Kleinhandel mit Naturblumen ausgeübt und hiebei die Geschäftsräumlichkeiten offengehalten, so verstieß er sowohl gegen Paragraph eins, Artikel römisch eins, als auch gegen Paragraph eins, Artikel römisch neun, Absatz 6, leg. cit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984110043.X01

Im RIS seit

10.02.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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