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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Geschäftliche oder gar berufliche Eile stellt keineswegs einen zwingenden Grund oder gar einen Notstand dar, Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu übertreten (Hinweis E 14.11.1978, 1840/78). Dringliche unaufschiebbare berufliche Termine sind daher nicht geeignet, den Schuldausschließungsgrund des Notstandes zu erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180301.X01Im RIS seit
02.10.2006