RS Vwgh 1985/9/23 85/18/0301

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Veröffentlicht am 23.09.1985
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Geschäftliche oder gar berufliche Eile stellt keineswegs einen zwingenden Grund oder gar einen Notstand dar, Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu übertreten (Hinweis E 14.11.1978, 1840/78). Dringliche unaufschiebbare berufliche Termine sind daher nicht geeignet, den Schuldausschließungsgrund des Notstandes zu erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985180301.X01

Im RIS seit

02.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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