RS Vwgh 1985/9/23 85/18/0286

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Veröffentlicht am 23.09.1985
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Das Konkretisierungsgebot des § 44a lit a VStG 1950 erfordert es bei dem Delikt nach § 11 Abs 1 StVO 1960 nicht, bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat jenes Fahrzeug und dessen Lenker konkret anzuführen, welche von dem Fahrstreifenwechsel betroffen waren, da das Gesetz nicht auf die Gefährdung oder Behinderung bestimmter Kategorien von Straßenbenützern oder gar individualisierter Personen abstellt.Das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 erfordert es bei dem Delikt nach Paragraph 11, Absatz eins, StVO 1960 nicht, bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat jenes Fahrzeug und dessen Lenker konkret anzuführen, welche von dem Fahrstreifenwechsel betroffen waren, da das Gesetz nicht auf die Gefährdung oder Behinderung bestimmter Kategorien von Straßenbenützern oder gar individualisierter Personen abstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985180286.X01

Im RIS seit

03.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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