RS Vwgh 2007/9/25 2003/06/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2007
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg

Norm

BauG Vlbg 1972 §31 Abs2;
BauG Vlbg 1972 §56 Abs2 idF 2000/064;
BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs3 idF 1988/061;
RPG Vlbg 1996 §14 Abs3 idF 1998/048;
RPG Vlbg 1996 §2;
RPG Vlbg 1996 §22 Abs2 idF 1999/043;
RPG Vlbg 1996 §22 idF 1999/043;

Rechtssatz

Im Wohngebiet ist die Errichtung eines Pferdestalles mit drei Pferde-Einstellboxen "und den erforderlichen Einrichtungen" nicht zulässig (Hinweis E 17. März 1994, 93/06/0096). Diese Aussage ist zu § 14 Abs 3 Vlbg RPG 1973 idF LGBl Nr 61/1988 ergangen, wonach Wohngebiete Gebiete waren, die für Wohngebäude bestimmt sind. Andere Bauwerke und sonstige Anlagen durften im Wohngebiet nur errichtet werden, wenn sie den kulturellen, wirtschaftlichen oder sozialen Bedürfnissen der Einwohner des Gebietes dienten und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahr oder Belästigung für die Einwohner mit sich brachte. Unter den gleichen Voraussetzungen durften in Wohngebieten dem Fremdenverkehr dienende Gebäude und Anlagen errichtet werden. Auf die Frage, ob die Tierhaltung sozialen Bedürfnissen dient, ist nach der Rechtslage infolge der Novelle, LGBl 48/1998, zum § 14 Abs 3 Vlbg RPG 1996 nicht mehr einzugehen. Im E 17. März 1994, 93/06/0096 hat der VwGH aber auch ausgeführt (allerdings zu § 14 Abs 3 Vlbg RPG 1973), dass die (damalige) Pferdehaltung nicht als eine im Wohngebiet übliche Haustierhaltung angesehen werden kann, sie dient vielmehr in der Regel sportlichen, allenfalls auch landwirtschaftlichen Zwecken. Ein Pferdestall mit drei Boxen ist daher schon nach seinem Typus im Wohngebiet nicht zulässig. Der VwGH vertritt auch zu § 14 Abs. 3 Vlbg RPG 1996 die Auffassung, dass durch einen Stall zum Einstellen von zwei Großvieheinheiten und eine Mistlagerstätte das Wohnen und der Charakter als Wohngebiet gestört werden kann. Werden auf den benachbarten Liegenschaften Wohnbauten errichtet, würde durch den Stall und die Mistlagerstätte das Wohnen und der Charakter des Wohngebietes gestört. Die beantragte Baubewilligung würde sohin dem Flächenwidmungsplan widersprechen, weshalb allenfalls eine Ausnahmebewilligung gemäß § 22 Vlbg RPG 1996 idF LGBl Nr 43/1999 zu erteilen wäre. (Hier: Die Tierhaltung einschließlich der Mistlagerstätte im Wohngebiet steht den Zielen des § 2 Vlbg RPG 1996 entgegen. Der Stallgeruch und der Geruch von Mistlegen stellen nach allgemeiner Erfahrung nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv Belästigungen dar, die Nachbarn in Wohngebiet iSd § 14 Abs. 3 legcit nicht hinnehmen müssen. Da im Umkreis des Grundstückes eine fortschreitende Bautätigkeit zur Errichtung von Wohnbauten erfolgt, kann die Annahme der Gemeinde, wonach es durch die (weitere) Erteilung einer Baubewilligung zu Nutzungskonflikten käme, und damit die Ausnahmebewilligung den in § 2 legcit genannten Raumplanungszielen entgegen stünde nicht als rechtswidrig erkannt werden. Zur Beachtung der Rechtsordnung sind die Baubehörden aber verpflichtet, auch ohne dass es dazu der Beschwerde von Nachbarn bedarf. Da infolge Zeitablaufs der befristeten Baubewilligung und der Versagung der neuerlichen Erteilung der Baubewilligung die Nutzung des ehemaligen Schuppens als Stall für die Benützung der Mistlagerstätte konsenslos geworden war, wurde zutreffend nur die nachweisliche Unterlassung der Verwendung als Stallgebäude bzw. Mistlagerstätte aufgetragen.)

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003060074.X01

Im RIS seit

29.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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