RS Vwgh 1985/9/23 85/15/0201

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.1985
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Index

50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Rechtssatz

Unter "Zuverlässigkeit" im Sinne des § 25 Abs 1 Z 1 GewO ist eine solche Geisteshaltung und Sinnesart zu verstehen, die Gewähr dafür bietet, dass bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten - das sind jene, zu deren Wahrung das betreffende Gewerbe an eine Konzession gebunden worden ist - beachtet werden (Hinweis E 28.6.1978, 479/77, VwSlg 9607 A/1978; E 24.6.1970, 1529/69, VwSlg 7827 A/1970; E 2.7.1982, 82/04/0084, VwSlg 10789 A/1982).Unter "Zuverlässigkeit" im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, GewO ist eine solche Geisteshaltung und Sinnesart zu verstehen, die Gewähr dafür bietet, dass bei Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten - das sind jene, zu deren Wahrung das betreffende Gewerbe an eine Konzession gebunden worden ist - beachtet werden (Hinweis E 28.6.1978, 479/77, VwSlg 9607 A/1978; E 24.6.1970, 1529/69, VwSlg 7827 A/1970; E 2.7.1982, 82/04/0084, VwSlg 10789 A/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985150201.X01

Im RIS seit

16.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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